Art. 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Hier nicht wiedergegeben)
Art. 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
(Hier nicht wiedergegeben)
Art. 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes
(Hier nicht wiedergegeben)
Art. 4 Änderung der Zivilprozeßordnung
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Art. 5 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Hier nicht wiedergegeben)
Art. 6 Änderung des Ehegesetzes
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Art. 7 Änderung sonstigen Bundesrechts
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Art. 8 Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz - BTBG)
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Art. 9 Übergangsvorschriften
§ 1 Überleitungen und Aufgabenkreis
(1) 1Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die bisherigen Vormundschaften über Volljährige und die Pflegschaften nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Betreuungen nach diesem Gesetz. 2Vorläufige Vormundschaften werden zu Betreuungen, bei denen der Betreuer als durch einstweilige Anordnung bestellt gilt.
(2) Der bisherige Vormund oder Pfleger wird Betreuer; dies gilt auch dann, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zum Betreuer bestellt werden könnte.
(3) 1Besteht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Vormundschaft oder vorläufige Vormundschaft, so erfaßt der Aufgabenkreis des Betreuers alle Angelegenheiten des Betreuten mit Ausnahme der Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation. 2Außerdem gilt für den gesamten Aufgabenkreis ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als angeordnet.
(4) Besteht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, entspricht der Aufgabenkreis dem bisherigen Wirkungskreis mit Ausnahme der Entscheidung über eine Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten.
§ 2 Entscheidungsvoraussetzungen
Das Vormundschaftsgericht hat über die Aufhebung oder Verlängerung von Betreuungen und Einwilligungsvorbehalten nach § 1 zu entscheiden,
1. |
wenn die Vormundschaft oder Pflegschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schon seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen bestanden hat, spätestens fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt, |
2. |
im übrigen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. |
§ 3 Mitteilungsfrist
Ist ein Verein oder eine Behörde Betreuer nach § 1 Abs. 2, so hat die in § 1900 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Mitteilung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
§ 4 Anerkannter Betreuungsverein
Ist ein Verein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für geeignet erklärt worden, zum Vormund oder Pfleger bestellt zu werden, so gilt er als anerkannter Betreuungsverein im Sinne des § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 5 Zuständigkeit, Verfahren, Kosten
(1) 1Eine anhängige Entmündigungssache ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an das zuständige Vormundschaftsgericht abzugeben. 2Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung auf im Entmündigungsverfahren eingeholte Gutachten oder vorgelegte ärztliche Zeugnisse stützen. 3Ist der Betroffene im Entmündigungsverfahren bereits angehört worden, so genügt es, wenn das Vormundschaftsgericht ihn im Rahmen eines Schlußgesprächs nach § 68 Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erneut anhört. 4Für die Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen ist das Verfahren vor dem abgebenden Gericht als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
(2) 1Ein Verfahren über die Anordnung oder Aufhebung der vorläufigen Vormundschaft oder die Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über die Bestellung oder Entlassung eines Vormunds für einen Volljährigen oder Pflegers nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird als Betreuungssache fortgeführt. 2Gleiches gilt für Verfahren, die auf andere Maßnahmen des Vormundschaftsgerichts gerichtet sind. 3Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet, so ist das Verfahren an dieses Gericht abzugeben. 4Ist die Sache bei einem Rechtsmittelgericht anhängig, so wird sie an das Vormundschaftsgericht zurückgegeben. 5Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn nach einer Entmündigung oder Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft oder einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Vormund oder Pfleger noch nicht bestellt ist.
(4) Die Zulässigkeit eines bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegten Rechtsmittels beurteilt sich nach den bisherigen Vorschriften.
(5) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem anhängigen Verfahren lediglich die Kostenentscheidung noch offen, so wird diese nach bisherigem Recht gefällt.
§ 6 Löschung im Zentralregister
Eintragungen über Entmündigungen werden aus dem Zentralregister entfernt.
§ 7 Wahlrecht
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet der Ausschluß vom Wahlrecht auf Grund der Anordnung einer Pflegschaft.
Art. 10 (weggefallen)
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.