§ 1 Zusammenführung der Bundeseisenbahnen
Das unter dem Namen "Deutsche Bundesbahn" als nicht rechtsfähiges Sondervermögen verwaltete Bundeseisenbahnvermögen sowie das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn (Artikel 26 des Einigungsvertrages) werden zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes zusammengeführt und vom Bund unter dem Namen "Bundeseisenbahnvermögen" verwaltet.
§ 2 Vermögen des Bundeseisenbahnvermögens
Vermögensgegenstände und -rechte sowie Verbindlichkeiten der in § 1 genannten Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" und "Deutsche Reichsbahn" sind Vermögensgegenstände und -rechte sowie Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens.
§ 3 Gliederung und Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens
(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist in zwei Bereiche gegliedert:
1. |
Unternehmerischer Bereich; er umfaßt das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; |
(2) Das Bundeseisenbahnvermögen hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. |
Erfüllung der in § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Übertragungsverpflichtungen, |
2. |
Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in § 1 genannten Sondervermögen wahrgenommen worden sind, bis zur Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), |
4. |
die Unterstützung der Verwaltung der zinspflichtigen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens, |
5. |
die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften, die im Sinne des § 20 Abs. 1 nicht bahnnotwendig sind. |
§ 4 Stellung im gerichtlichen und außergerichtlichen Verkehr
(1) Das Bundeseisenbahnvermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Bundeseisenbahnvermögens wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die nach der in § 6 Abs. 6 genannten Verwaltungsordnung berufen ist, das Bundeseisenbahnvermögen im Rechtsstreit zu vertreten.
§ 5 Haftung des Bundes
(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist unbeschadet der Schuldmitübernahme nach § 1 Abs. 2 des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) 1Für die Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens haftet der Bund nur mit diesem Vermögen. 2Das Bundeseisenbahnvermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
(3) 1Von der Eintragung der nach § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu errichtenden Gesellschaft in das Handelsregister an haftet die Bundesrepublik Deutschland für die im Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens mit Ausnahme der Verbindlichkeiten, die in § 20 Abs. 1 Satz 2 genannt sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für Verbindlichkeiten, die das Bundeseisenbahnvermögen gemäß § 17 eingeht.
§ 6 Verwaltungsaufbau
(1) 1Die im Zeitpunkt der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen bestehenden Dienststellen dieser Sondervermögen werden Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens. 2Die in den Zentralen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn bestehenden Hauptverwaltungen und zugeordneten Zentralstellen werden zu einer Dienststelle des Bundeseisenbahnvermögens zusammengefaßt.
(2) Das Bundeseisenbahnvermögen wird vorbehaltlich der Regelungen in § 28 unter der Leitung eines Präsidenten verwaltet.
(3) Der Präsident vertritt das Bundeseisenbahnvermögen gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Verwaltungsordnung nach Absatz 6 etwas anderes bestimmt.
(4) Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens sind, soweit die Verwaltungsordnung nach Absatz 6 nichts anderes bestimmt, Bundesbehörden.
(5) Die Erfüllung der Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens ist öffentlicher Dienst.
(6) 1Im übrigen wird die Verwaltungsorganisation des Bundeseisenbahnvermögens nach Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister durch eine Verwaltungsordnung geregelt, soweit das Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes nichts anderes bestimmt. 2Die Verwaltungsordnung, die der Präsident aufstellt, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur [Vom 08.11.2006 bis 07.09.2015: Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; Vom 07.11.2001 bis 07.11.2006: Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; Bis 06.11.2001: Bundesministeriums für Verkehr].
§ 7 Personalwesen
(1) 1Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens stehen im Dienst des Bundes. 2Die Beamten sind [Bis 11.02.2009: unmittelbare] Bundesbeamte.