Gleichlautende Ländererlasse vom 9.12.2021, G 1460, BStBl I 2021, 2478
(Ersetzt die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2020 – G 1460und vom 25.1.2021 – G 1460)
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Berücksichtigung der andauernden Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG), Folgendes:
Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).
Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Normenkette
GewStG § 19 Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 2021, 2478
Gleichlautende Ländererlasse vom 09.12.2021
FinMin Baden-Württemberg, FM3 - G 1460 - 1/4
FinMin Bayern, 33/37 - G 1460 - 2/1
FinMin Berlin, III A - G 1500 - 1/2020
FinMin Brandenburg, 35 - G 1460/20#01#001
FinMin Bremen, 900 - G 1460 - 1/2020 - 1/2020
FinMin Hamburg, G 1460 - 2020/001 - 53
FinMin Hessen, G 1498 A - 003 - II 41
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, G 1460 - 00000 - 2020/001 - 012
FinMin Niedersachsen, 31 - G 1460/001 - 0002
FinMin Nordrhein-Westfalen, G 1460 - 7 - V B 4
FinMin Rheinland-Pfalz, G 1465#2020/0001 - 0401 444
FinMin Saarland, G 1460 - 1#001
FinMin Sachsen, 33 - G 1460/1/10 - 2021/81587
FinMin Sachsen-Anhalt, 42 - G 1460 - 6
FinMin Schleswig-Holstein, VI 312 - S 2706 B - 045
FinMin Thüringen, 1040 - 24 - G 1498/6
Gleichlautende Ländererlasse, G 1460