1Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. 2Berechtigungen sind die
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Gemeinschaftslizenz, |
3. |
CEMT-Umzugsgenehmigung, |
5. |
Drittstaatengenehmigung. |
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