BMF, Schreiben v. 30.1.2003, IV B 6 - S 1300 - 308/02, BStBl I 2003, 134
Durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 wird das körperschaftsteuerrechtliche Anrechnungsverfahren grundsätzlich mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 durch das so genannte Halbeinkünfteverfahren (§ 34 Abs. 1 KStG in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.10.2000 – KStG n.F. – (BGBl 2000l S. 1433)). Bei abweichendem Wirtschaftsjahr wird das Halbeinkünfteverfahren erst ab dem Veranlagungszeitraum 2002 angewendet, wenn das erste in dem Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem 1.1.2001 beginnt (§ 34 Abs. 2 KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 – KStG 2002 – (BGBl 2002l S. 4144, BStBl 2002l S. 1169)).
Das Körperschaftsteuergesetz enthält für den Übergang zu dem Halbeinkünfteverfahren eine Sonderregelung. Nach § 34 Abs. 12i.V. mit Abs. 1u. 2 KStG 2002 ist das Anrechnungsverfahren letztmalig anzuwenden:
1. Für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem ersten Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das KStG n.F. erstmals anzuwenden ist.
2. Für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das dem in Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht.
Sowohl die Umstellung von dem körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren als auch der einheitliche Steuersatz für thesaurierte und ausgeschüttete Gewinne wirken sich auf die Höhe der Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus, die deutsche Tochtergesellschaften an ihre ausländischen Muttergesellschaften ausschütten.
Einige Doppelbesteuerungsabkommen verknüpfen den zulässigen Quellensteuersatz für o.g. Dividenden mit dem Körperschaftsteueranrechnungsverfahren (z.B. DBA-USA, DBA Schweiz, DBA Kuwait für Streubesitz-Dividenden), andere mit der unterschiedlichen Besteuerung ausgeschütteter und thesaurierter Gewinne und der Differenz der angewandten Steuersätze (sog. Suspensionsklauseln, z.B. DBA Niederlande, DBA Norwegen, DBA Schweden, DBA Spanien, DBA Südafrika für Schachteldividenden und DBA Irland für Streubesitz-Dividenden). Dabei sind die Formulierungen dieser Klauseln unterschiedlich gefasst.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
In allen Fällen, in denen – hier infolge der Regelungen des Steuersenkungsgesetzes – ein Doppelbesteuerungsabkommen eine Änderung des Quellensteuersatzes auf Dividenden vorsieht, ist die jeweilige Höhe des Kapitalertragsteuersatzes an die steuerrechtliche Behandlung der jeweiligen Dividende im Inland zu knüpfen.
Anderes gilt, soweit sich die zuständigen Behörden der DBA-Vertragsstaaten im Rahmen eines Verständigungs- oder Konsultationsverfahrens zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Anwendung des Abkommens auf eine abweichende Regelung einigen.
Normenkette
DBA-Allgemein;
KStG § 34 Abs. 1
KStG § 34 Abs. 2
KStG § 34 Abs. 12
Fundstellen
BStBl I, 2003, 134