Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibung auf Konzerndarlehen
Leitsatz (redaktionell)
1. Art. 9 Abs. 1 OECD Musterabkommen ermöglicht eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nur, wenn der zwischen dem verbundenen Unternehmen vereinbarte Darlehenszins seiner Höhe nach unangemessen ist und einem Fremdvergleich nicht standhält. Die Korrektur einer Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG auf das Darlehen ist nach § 1 Abs. 1 AStG ausgeschlossen.
2. § 8b Abs. 3 KStG in der Fassung bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 findet auf diese Teilwertabschreibungskonstellation keine Anwendung, weil es sich bei der Darlehensbeziehung um ein von der Beteiligung zu unterscheidendes Wirtschaftsgut handelt, das nicht von § 8b Abs. 3 KStG a.F. erfasst wird.
3. Der im DBA-Italien verankerte Grundsatz des ”dealing at arm`s lenghts“ entfaltet eine Sperrwirkung auf den grundsätzlich einschlägigen § 1 AStG, weil die Verzinsung des Darlehens den Umständen nach angemessen war und es an einer national-rechtlichen Korrekturvorschrift für die dem Grunde nach gerechtfertigte Teilwertabschreibung fehlt.
Normenkette
AStG § 1 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; KStG § 8b Abs. 3; OECD-Musterabkommen Art. 9 Abs. 1
Streitjahr(e)
2002, 2004
Tatbestand
Die Geschäftstätigkeit der Klägerin umfasst die Ausstattung von Unternehmen mit Betriebstextilien. Dabei übernimmt die Klägerin die komplette Abwicklung des Bereichs Betriebstextilien inklusive Waschen und Lieferung von Bekleidung und Putztüchern.
In den Streitjahren 2002 und 2004 unterhielt die Klägerin sämtliche Anteile an der A Italien. Die A Italien wurde im Jahr 198x als Tochtergesellschaft der Klägerin gegründet. Die Investitionsentscheidung wurde aus der Expansionsstrategie der Klägerin abgeleitet. Bis Mitte der Neunzigerjahre erfolgten die Geschäftsaktivitäten der italienischen Tochter zunächst aus angemieteten Räumen heraus und bestanden im Wesentlichen in der Akquisition von Neukunden, während die Textilien in anderen A-Betrieben außerhalb Italiens gewaschen wurden.
Mit Wirkung ab 1.1.1989 war zwischen der A Italien (als Kreditnehmerin) und der damaligen A -verwaltung GmbH (als Kreditgeberin) die Umwandlung bis dahin bestehender Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in einen Kontokorrentkredit (nachfolgend: Gesellschafterdarlehen) vereinbart worden. Im Zuge nachfolgender Umstrukturierungen der Unternehmensgruppe trat die Klägerin in die Rechtsstellung der Kreditgeberin ein.
Der für 1989 vereinbarte Zinssatz von 6,75 % ist in der nachfolgenden Zeit regelmäßig angepasst worden. Für die Streitjahre 2002 und 2004 wurden den Zinsberechnungen folgende Zinssätze zugrundegelegt:
1. Halbjahr 2002: Zinssatz 4,57 %,
2. Halbjahr 2002: Zinssatz 4,47 %
1. Halbjahr 2004: Zinssatz 3,14 %
2. Halbjahr 2004: Zinssatz 3,13 %.
Im Jahr 1998 wurde entschieden, die Geschäftsaktivitäten in Italien erheblich zu verstärken. Daher hatte die A Italien am Standort B begonnen, einen A Textil-Service-Betrieb für Berufskleidung und Reinigungstücher mit Wäschereien für beide Textilarten und ein Logistikzentrum zu errichten. Zu diesem Zweck wurden Investitionen in Immobilienvermögen und in Maschinen und Fuhrpark getätigt. Die Geschäftsaktivitäten der A Italien erforderten grundsätzlich die Nutzung einer Kläranlage. Zunächst wurde der A Italien die Mitbenutzung der lokalen kommunalen Kläranlage mündlich zugesagt.
Als Folge der getätigten Investitionen war die Profitabilität der A Italien zu Beginn der Geschäftstätigkeit negativ. Die Klägerin als Muttergesellschaft ging aufgrund langjähriger Branchenerfahrung grundsätzlich davon aus, dass etwa 10 Jahre nach Errichtung des eigenen Werkes in Italien ein Umsatzniveau von rund x € erreicht werden könnte. Die Finanzierung des neuen Betriebs in Italien erfolgte teils durch Eigenmittel der A Italien, teils durch Erhöhung des von der Klägerin gewährten Kontokorrentkredits.
Nach seiner Fertigstellung im Jahr 2001 konnte der Betrieb in Italien nicht im geplanten Umfang aufgenommen werden, da die italienischen Aufsichtsbehörden die zunächst erteilte provisorische Genehmigung für den Wäschereibetrieb widerrufen und den Zugang zu dem Wäschereibetrieb und deren Nutzung untersagt hatten. Grund für diese Maßnahmen war die Einschätzung der italienischen Behörden, dass es sich beim Umgang mit gebrauchten A-Reinigungstüchern um eine abfallbehandelnde Tätigkeit und nicht um einen Wäschereibetrieb handelte.
Dennoch war die A Italien bestrebt, die italienischen Kunden auch weiterhin bedienen zu können und hatte die Tücher von 2001-2005 von anderen A-Betrieben in C und D waschen lassen. Da während dieser Zeit die verschmutzten Tücher in Italien als Abfall eingestuft waren, konnten anfänglich die Transporte nur mit externen Dienstleistern erfolgen, welche die entsprechenden Genehmigungen hatten.
Wegen der zuvor beschriebenen Umstände hat die A Italien in 2001 und 2002 ungeplante Verluste erlitten. Bis zum Jahresende 20...