Entscheidungsstichwort (Thema)
Formerfordernis des Einspruchs
Leitsatz (redaktionell)
Eine einfache E-Mail erfüllt nicht die Anforderungen, die das Gesetz an die Schriftform eines Einspruches stellt.
Normenkette
AO § 357 Abs. 1 Nr. 1, § 87a Abs. 1, 3 S. 2
Streitjahr(e)
2012
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides.
Die Klägerin (Kl'in.) ist die Mutter des am .12.1992 geborenen Sohnes J, der mithin im Dezember 2010 bzw. 2013 sein 18. und 21. Lebensjahr vollendet hat; er lebte im Streitzeitraum im Haushalt der Kl'in.
J besuchte nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin die X-Schule in Y, wo er im Juni 2012 sein Abitur ablegte, so dass zunächst bis Juni 2012 Kindergeld festgesetzt war. Nachdem durch die Kl'in. mitgeteilt worden war, dass J zum Oktober ein Hochschulstudium aufnehmen und in der Zwischenzeit einen Ferienjob ausüben werde, wurde die Festsetzung für die Übergangszeit bis einschließlich November 2012 verlängert.
J meldete sich am 06.2012 bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend. Im Hinblick auf die bereits ab dem 02.07. vereinbarte, befristete Aushilfstätigkeit bei der Z-fabrik in Y, die letztlich bis zum 31.08. verlängert wurde, teilte die Sachbearbeiterin dem Sohn aber noch am 22.06. telefonisch mit, dass sein Status „arbeitssuchend” wieder gelöscht worden war.
Am .09.2012 erlitt J bei einem Sportunfall einen Riss des vorderen linken Kreuzbandes, so dass er letztlich vom .09.2012 bis zum .01.2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde. Aus dem vorgelegten Arztbrief ist ersichtlich, dass J ursprünglich am xx.09. hatte nach „Ausland” reisen wollen, was im Hinblick auf die erforderliche Operation und anschließende Rekonvaleszenz nun nicht mehr möglich war.
Die erneute Arbeitssuchend-Meldung des Sohnes am .09.2012 wurde vom zuständigen Mitarbeiter der beklagten Behörde unter Hinweis auf die anhaltende Arbeitsunfähigkeit zurückgewiesen.
Per e-mail vom .11.2012 teilte die Kl'in. der zuständigen Familienkasse (erstmals) die Erkrankung des Sohnes mit und kündigte an, dass sich dieser zum Sommersemester auf den von ihm angestrebten Studienplatz bewerben werde. In der Folge kam es zwischen den Beteiligten zu einem Schriftwechsel über die Bemühungen des Sohnes um einen Ausbildungsplatz in der Zeit ab Juni 2012 sowie die konkreten Umstände der Erkrankung. Die Kl'in. erklärte nunmehr, J habe auf Grund des sog. Numerus Clausus keine Chance auf eine Zulassung zum gewünschten Studiengang „ „ in (im Herbst 2012) gehabt, so dass er bis zum folgenden Sommersemester einen Aufenthalt zur Verbesserung seiner englischen Sprachkenntnisse angestrebt habe; hierbei sei ihm jedoch seine schwere Knieverletzung dazwischen gekommen. Ergänzend wurden Bewerbungen vom 0x. und .12.2012 zum Sommersemester 2013 bei der Fachhochschule und der Universität vorgelegt.
Nach der Bescheinigung der zuständigen Arbeitsagentur wurde J aufgrund seiner Vorsprache vom .01.2013 seit dem .01.2013 bis auf weiteres wieder als arbeitssuchend geführt. Zum 01.03.2013 hat J an der Fachhochschule das Studium aufgenommen.
Mit Bescheid vom .01.2013 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum von August bis November 2012 auf und forderte von der Kl'in. den überzahlten Betrag von ,- € zurück.
Mittels einfacher e-mail vom .01. erhob die Kl'in. unter Berufung auf die Arbeitssuchendmeldung des Sohnes vom .09.2012 Einspruch, so dass ihr nach der DA-FamEStG Kindergeld zustehe. Der e-mail war ein Schreiben der Arbeitsagentur vom xx.01.2013 über die Meldung des Sohnes vom xx.09. beigefügt.
Diesen wies der Bekl. mit Entscheidung vom .07.2013 als unbegründet zurück. J habe sich nicht unmittelbar nach dem Ende seiner Erkrankung arbeitssuchend gemeldet, denn hierfür wäre eine Meldung am .01.2013 erforderlich gewesen.
Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage macht die Kl'in. geltend, ihr Sohn habe ursprünglich beabsichtigt, im September 2012 einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt in „Ausland” anzutreten. Dabei habe er einen anerkannten Sprachkurs besuchen wollen, um seine Englischkenntnisse im Hinblick auf den abgestrebten Studiengang in zu verbessern. Damit wäre der Bekl. (auch) ohne die erlittene Verletzung zur Weiterzahlung von Kindergeld verpflichtet gewesen. Eine Arbeitssuchendmeldung sei wegen der Erkrankung zunächst nicht möglich gewesen. J habe aber am 0x. oder 0x.01. – das genaue Datum sei ihm nicht mehr erinnerlich – bei der Arbeitsagentur angerufen, um sich sofort nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit arbeitssuchend zu melden. Der Termin für die hierzu erforderliche Vorsprache sei ihm
aber erst für den xx.01. zugeteilt worden, was nicht zu Lasten der Kl'in. gehen könne. Im Übrigen sei dem Bekl. von Beginn an bekannt gewesen, dass J bei der …fabrik nur ein befristetes Aushilfsdienstverhältnis angetreten habe. Daher sei eine Löschung als Arbeitssuchender nicht gerechtfertigt gewesen; vielmehr hätte der Sohn zum Ablauf ...