Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung von Teilarbeiten im häuslichen Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmers reicht es nicht aus, wenn der Arbeitnehmer mit Einverständnis seines Arbeitgebers einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit zu Hause verrichtet, hierfür aber keine objektiv nachvollziehbaren Gründe vorliegen.
2. Soweit die Möglichkeit besteht, die Zutrittsberechtigung zum Arbeitsplatz auch am Wochenende zu erhalten, besteht kein objektiv nachvollziehbarer Grund, der die Anerkennung eines privaten Arbeitszimmers rechtfertigt, auch wenn ein Teil der Arbeiten dort erledigt werden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin erzielte im Streitjahr als Versicherungsangestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Aufwendungen von xxxxxxxxxxx DM für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte sie aus, Sonderbelastungen durch Umstrukturierungen wegen der Zusammenführung der Versicherungsgruppen von xxxxxxxx und xxxxxxxxxxx und durch verschiedene Projekte hätten einen zusätzlichen Arbeitsaufwand erfordert, der während der wöchentlichen Arbeitszeit und Anwesenheit im Büro in xxxxxxxxxx nicht habe erfüllt werden können. Der Zutritt zu den Bürogebäuden an Wochenenden habe nur im Ausnahmefall nach Einholung einer rechtzeitig vorher beantragten Genehmigung erfolgen können. Dies sei aus terminlichen Gründen meist nicht mehr möglich gewesen. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht.
Zur Begründung ihres u.a. hiergegen gerichteten Einspruches überreichte die Klägerin eine Bescheinigung ihrer Arbeitgeberin vom xxxxxxxx, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Das Finanzamt wies den Einspruch insoweit als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, der Klägerin werde vom Arbeitgeber dauerhaft ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, sie sei in leitender Position bei dem Versicherungsunternehmen xxxxxxxxxxx tätig. Wegen der am Wochenende zu erledigenden Aufgaben sei der ihr ursprünglich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Computer durch einen gegenüber einem Standgerät gleicher Leistung teureren Laptop ausgetauscht worden. Dies versetze sie in die Lage, die notwendigen Wochenendarbeiten, die nicht im Büro erbracht werden könnten, zu leisten. Sondervergütungen bzw. Aufwandersatz für das dafür notwendige Arbeitszimmer erhalte sie für diese Tätigkeiten aufgrund ihrer Stellung nicht. Ihr stehe daher für notwendige Tätigkeiten kein Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung.
Sie habe in 1996 an den Wochenenden insbesondere den Jahresabschluss 1995, den Zwischenabschluss und den Zwischenbericht xxxxxxxxxxxx in ihrem Arbeitszimmer erstellt. Durch die immer stärkere Einbeziehung der deutschen Unternehmen in die xxxxxxxxxxxxxxx sei es während des Jahresabschlusses mehrfach kurzfristig zur Erweiterung der zu liefernden Informationen gekommen. Insbesondere im ersten Drittel des Jahres 1996 sei
es immer wieder - meist kurzfristig - zu Änderungen und Erweiterungen gekommen. Häufig sei deshalb erst kurzfristig erkennbar gewesen, dass die Einhaltung von Abgabeterminen ohne Arbeiten am Samstag und/oder Sonntag nicht möglich gewesen sei. Das zeitaufwendige Genehmigungsverfahren für den ausnahmsweisen Zutritt zum Bürogebäude am Wochenende über den Vorgesetzten und die Verwaltung sei dann nicht mehr rechtzeitig durchführbar gewesen. Die Tätigkeiten seien in der angegebenen Zeit an Samstagen und Sonntagen zu Hause durchgeführt worden und zwar je Wochenende zwischen
6 und 8 Stunden. Im Büro habe sie in dieser Zeit an keinem Wochenende gearbeitet.
Auf Nachfrage überreicht die Klägerin eine Bescheinigung der xxxxxxxxxxx Versicherungen vom xxxxxxxxxxx, einen Auszug aus dem Personalhandbuch und aus der Dienstanweisung des Sicherheitsdienstes xxxxxxx vom xxxxxxxx sowie schriftliche Arbeitsverträge. Auf den Inhalt der Anlagen 1-9 zu dem Schreiben vom 30.05.2001 (Bl. 71, 72, 74-93 FG-Akte) wird Bezug genommen.
Eine generelle Zutrittsberechtigung für samstags sei der Klägerin erstmals Ende 1998 erteilt worden. Die Sperrvermerke bzw. Zugangsberechtigungen mittels Gleitzeitkarten seien vor 1996 festgelegt worden.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 25.10.1997 und des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 11.07.1997 weitere Werbungskosten in Höhe von xxxxxx DM für das Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen,
für den Fall der Klageabweisung die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es wiederholt seine Begründung aus der Einspruchsentscheidung.
Dem Senat lag ein Band Einkommensteuerakten; dieser war Gegenstand seiner Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ...