Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude in Sanierungsgebieten
Leitsatz (redaktionell)
- Nach § 10f Abs. 5, Abs. 1 EStG sind grundsätzlich nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, (bereits) bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder wie der Aufbau von Gebäuden.
- Eine neu erstellte Eigentumswohnung in einem bereits vorhandenen Gebäude fällt nicht unter die Vergünstigungen des § 10f Abs. 1 i.V.m. 5 EStG.
- Die Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 EStG ist ein Grundlagenbescheid im Sinne der §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO.
- Die verbindlichen Feststellungen der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG sind auf die anhand der Satzung der jeweiligen Gemeinde zu treffenden Feststellungen beschränkt. Die Bindungswirkung erstreckt sich nicht darauf, ob auch Modernisierung und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB oder solche Maßnahmen im Sinne des Satzes 2 durchgeführt worden sind, die zur Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen.
Normenkette
EStG § 10f Abs. 1, 5, § 7h Abs. 1-2
Streitjahr(e)
2004, 2005, 2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe den Klägern eine Steuerbegünstigung für Aufwendungen an einem im Sanierungsgebiet gelegenen und zu eigenen Zwecken genutzten Gebäude zusteht.
Die Kläger (Kl.) sind Eltern zweier in den Jahren 2003 und 2005 geborenen … und werden mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
Das streitgegenständliche Grundstück Flur , Flurstück , liegt in einem von der Stadt A ausgewiesenen Sanierungsgebiet. Auf dem Grundstück befinden sich zwei Wohngebäude. Das an der Kreuzung B-Straße und C-Straße belegene und mindestens 100 Jahre alte Hauptgebäude B-Straße x bestand in der Vergangenheit aus einer Wohneinheit im Erd- und 1. Obergeschoss sowie einem separat zugänglichen Laden; das Dachgeschoss war nicht ausgebaut. Diese Wohneinheit I stand zu je ½ im Eigentum des Kl. und seiner Schwester und wurde von deren Mutter unentgeltlich genutzt ( Miteigentumsanteil verbunden mit dem entsprechenden Sondereigentum an dem Gebäude, der Hoffläche, einem Stall sowie Nebengebäuden). Daneben befindet sich auf dem Grundstück unter der postalischen Anschrift B-Straße xA ein von der C-Straße her zugängliches, räumlich getrenntes zweites Gebäude, welches im Alleineigentum des Kl. steht, durch ihn von einem Lager zu einem Wohngebäude umgebaut und bis zum .2004 von ihm und seiner Familie selbst genutzt wurde ( Miteigentumsanteil verbunden mit dem entsprechenden Sondereigentum, sog. Wohneinheit II).
Mit notariellem Vertrag vom .2003, Urkundenrolle-Nr. , wurde das Wohnungseigentum im Rahmen der Erbauseinandersetzung neu geordnet und nunmehr in drei Miteigentumsanteile aufgeteilt:
Wohneinheit I: |
Miteigentumsanteil von /100 verbunden mit dem Sondereigentum zugunsten des Kl. und seiner Schwester zu je ½ |
Wohneinheit II (neu): |
Miteigentumsanteil von /100 verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Dachgeschoss und Spitzboden des (Haupt-)Gebäudes B-Straße x zugunsten des Kl. |
sowie
Wohneinheit III: |
Miteigentumsanteil von /100 verbunden mit dem Sondereigentum an dem Gebäude B-Straße xA zugunsten des Kl. (ehemals Wohneinheit II). |
Mit notariellem Vertrag vom .2004 – Urkundenrolle-Nr. – übertrug der Kl. die Hälfte seines Miteigentumsanteils an der Wohneinheit II unentgeltlich auf seine Ehefrau, die Klägerin (Kl'in.).
Im 2002 stellten die Kl. einen Bauantrag auf „Dachgeschoss-Ausbau und Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus mit abgeschlossenem Treppenhaus und Gasheizung”. Das Vorhaben wurde damit begründet, dass das bisher genutzte Nebengebäude (B-Straße xA) aufgrund der Familienplanung zu klein war und gleichzeitig die Instandhaltungskosten für das Haupthaus ständig anstiegen, so dass dessen Nutzung mit nur einer Person unwirtschaftlich geworden war. Daher solle der bisher ungenutzte Dachboden zu Wohnraum ausgebaut werden. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse und zur Wahrung weiterer Optionen würden die beiden Wohnungen abgeschlossen hergestellt; hierfür werde gesondert ein abgeschlossenes Treppenhaus für die neue Wohnung errichtet. Das Gebäude sei in die Gebäudeklasse F einzuordnen, woraus hohe Anforderungen an den Brandschutz resultierten, welche der Altbau nur schwer erfüllen könne. Daher sei wesentlicher Bestandteil der Planungen ein (neues) Brandschutzkonzept.
Nach der Erteilung der Baugenehmigung im 2003 sowie der Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigungen im 2002 und 2003 begannen am
.2004 die Bauarbeiten. Hierzu wurde nach dem Abriss einer im Hof auf der Rückseite der zur C-Straße belegenen Hausseite ein mehrstöckiges Treppenhaus angebaut, um den gesonderten Zugang zur neuen Wohneinheit II zu eröffnen. Demgegenüber ver...