Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwandsentschädigung für ein AStA-Mitglied als Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Ein AStA-Mitglied ist als Arbeitnehmer der verfassten Studentenschaft anzusehen und die Aufwandsentschädigungen sind als Arbeitslohn zu behandeln.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1; LStDV § 1 Abs. 1-2
Streitjahr(e)
1999
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheides.
Die Klägerin ist die Studentenschaft der Universität X, früher Gesamthochschule X (GH). Die Klägerin ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 62 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz -HHG- vom 6. Juni 1978 in der Fassung vom 28. März 1995, GVBl I 1995, 294 ff.; § 98 Abs. 1 Satz 2 HHG vom 03.11.1998, GVBl I 1998, 431 ff.; nunmehr § 95 Abs. 1 Satz 2 HHG vom 03.11.1998 in der Fassung vom 31.07.2000, GVBl I 2000, 374 ff., im Folgenden HHG n. F.). Grundlage für die Arbeit der Studentenschaft und ihrer Organe war in den Streitjahren 1997 bis 2000 darüber hinaus die mit Erlass des Hessischen Kultusministers vom 18.03.1993 genehmigte Satzung der Studentenschaft der Gesamthochschule X(im Folgenden: Satzung; Staatsanzeiger für das Land Hessen - StAnz. - vom 19.04.1993, Seite 950 ff.), die erst durch die am 24.03.2003 genehmigte Satzung der Studentenschaft der Universität X aufgehoben wurde (§ 34 der Satzung, StAnz. vom 07.04.2003, Seite 1417 ff.).
Bereits 1999 hatte sich die Klägerin mit einer Anrufungsauskunft wegen der steuerlichen Behandlung der monatlichen Aufwandsentschädigungen für den Vorsitzenden und die Referenten des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) der GH an den Beklagten gewandt. Die Klägerin hatte die Auffassung vertreten, dass es sich insoweit um nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigungen handele und ein Lohnsteuerabzug nicht vorzunehmen sei. Mit Schreiben vom 16.12.1999 teilte der Beklagte mit, dass AStA-Mitglieder als Arbeitnehmer der Arbeitgeberin Studentenschaft anzusehen seien und die Aufwandsentschädigungen als Arbeitslohn zu behandeln seien; Steuerfreiheit bestehe nur in den nach Abschnitt 13 der Lohnsteuer-Richtlinien geregelten Fällen.
Im Januar 2001 fand bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 01.01.1997 bis 30.09.2000 statt. Dabei griff der Prüfer nochmals die Frage der Aufwandsentschädigungen für AStA-Mitglieder auf. Er sah darin weiterhin steuerpflichtigen Arbeitslohn, berücksichtigte aber bei der Ermittlung der an die jeweiligen AStA-Mitglieder gezahlten Entschädigungen jeweils 300 DM monatlich als nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Zahlung. Hinsichtlich der Differenzbeträge erfolgte die Ermittlung der Lohnsteuer nach den persönlichen Merkmalen der einzelnen AStA-Mitglieder unter Anwendung der Lohnsteuerklasse VI. In den Jahren 1997 und 1998 bereits gezahlte Lohnsteuer wurde angerechnet.
Weiterhin stellte er unversteuerte Aushilfslöhne fest, die im Rahmen der Außenprüfung gemäß § 40 a EStG pauschal nachversteuert wurden, wie auch die bereits der Lohnversteuerung unterworfenen Aushilfslöhne.
In der Schlussbesprechung wurde lediglich hinsichtlich der Nachversteuerung der Arbeitslöhne Einvernehmen erzielt. Im Klageverfahren haben die Beteiligten schließlich unstreitig gestellt, dass die Klägerin sich anlässlich der Schlussbesprechung auch mit einer Haftungsinanspruchnahme hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen für die AStA-Referenten einverstanden erklärt hat, um so eine abschließende Klärung der Rechtsproblematik „Arbeitnehmereigenschaft der AStA-Mitglieder” herbeizuführen.
Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am 06.03.2001 unter Hinweis auf den Lohnsteueraußenprüfungsbericht vom 05.03.2001 einen kombinierten Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheid wegen Haftung für Lohnsteuer auf die Aufwandsentschädigungen und Nachforderung der pauschalen Lohnsteuer auf die Aushilfslöhne. Ihren Einspruch gegen diesen kombinierten Bescheid begründete die Klägerin hinsichtlich der Haftungsbeträge mit der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft der AStA-Mitglieder. Den Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Lohnsteuerhaftungsbescheides. Die Klage gegen den Nachforderungsbescheid hat sie mit Schriftsatz vom 13.03.2005 zurückgenommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei nicht Arbeitgeberin der AStA-Mitglieder. Diese seien keine Arbeitnehmer, sie seien nicht in den geschäftlichen Organismus der Klägerin eingebunden und nicht weisungsgebunden. Die Aufgaben des AStA beruhten auf gesetzlicher Grundlage. Laufende Geschäfte nehme der AStA als Organ der Klägerin in eigener Zuständigkeit wahr. Die AStA-Mitglieder seien auch nicht mit GmbH-Geschäftsführern vergleichbar. Die Studentenschaft habe gegen die AStA-Mitglieder keinen Anspruch auf Arbeitsleistung gehabt noch sei sie Schuldnerin von Arbeitslohn gewesen. Sie habe keine Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 21.03.2001 in Gestalt der Einspruchs...