vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 17/06 )]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Kindergeldzahlungen bei einem arbeitsuchenden vorjährigen Kind
Leitsatz (redaktionell)
- Bei Vorlage einer Praktikumsbescheinigung kann die Familienkasse von einer Berufsausbildung in Form eines Praktikums ausgehen, sodass eine Rückforderung von Kindergeld nicht treuwidrig ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein festes Arbeitsverhältnis vorlag.
- Erklärt das Kind gegenüber dem Arbeitsamt, dass es nicht als arbeitsuchend geführt werden möchte, liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG für Kindergeldzahlungen nicht vor.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4, § 37 Abs. 2
Streitjahr(e)
2003
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin für ihre am 01.02.1985 geborene Tochter E. Kindergeld für die Zeiträume von Februar 2003 bis August 2003 und ab November 2003 zusteht.
Mit Bescheiden vom 16.12.2004 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für vorbezeichnete Zeiträume auf und forderte das bereits gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.078,- € (Zeitraum Februar bis August 2003) und 1.386,- € (Zeitraum von November 2003 bis Juli 2004) zurück. Als Begründung gab sie an, dass die von dem Kind E. im erstgenannten Zeitraum absolvierte Tätigkeit keine Ausbildung des § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) darstelle und dass das Kind der Arbeitsvermittlung seit dem 27.10.2003 nicht mehr zur Verfügung stehe. Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, Einspruch ein. Als Begründung führte sie an, dass ihre Tochter in einem Friseursalon – entgegen der Darstellung der Familienkasse – kein Praktikum abgebrochen habe. Sie sei dort im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig gewesen. Dies sei der Familienkasse auch bekannt gewesen.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 06. und 07.04.2005 wies die Familienkasse die Einsprüche als unbegründet zurück. Nach deren Auffassung lagen die Voraussetzungen für eine Kindergeldgewährung für beide Zeiträume nicht vor. In der Zeit von Februar bis August 2003 habe das Kind eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung ausgeübt, jedoch keine Berufsausbildung. Ausweislich der Bescheinigung der Arbeitgeberin habe die wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden betragen, der monatliche Verdienst mehr als 400,- €. Auch ab November 2003 hätten die Voraussetzungen für eine Kindergeldgewährung nicht mehr vorgelegen; denn das Kind sei nicht mehr als arbeitslos beziehungsweise arbeitssuchend gemeldet gewesen. Auch die übrigen Tatbestände für eine Gewährung von Kindergeld hätten nicht vorgelegen. Wegen Einzelheiten wird auf vorbezeichnete Einspruchsentscheidungen Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihre Bevollmächtigten, Klage erhoben. Hinsichtlich des Zeitraums ab November 2003 trägt sie vor, dass ihre Tochter – entgegen der Behauptung der Beklagten – keine Einladung beziehungsweise Aufforderungen zum Erscheinen beim Arbeitsamt ab dem 27.10.2003 erhalten habe. Ihre Tochter habe sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Friseursalon beim Arbeitsamt arbeitslos beziehungsweise arbeitsuchend gemeldet. Sie habe auf gesundheitliche Probleme hingewiesen. Sie sei mit der Arbeitsverwaltung so verblieben, dass sich diese wieder bei ihr melden werde. Dies sei jedoch nicht geschehen. Im Dezember 2003 sei die Tochter akut erkrankt. Soweit der Zeitraum Februar bis August 2003 betroffen sei, sei nicht klar, warum der Klägerin überhaupt Kindergeld gewährt worden sei. Die Tochter habe in dem Friseursalon „M. & mehr” 510,- € monatlich verdient. Dies habe die Familiekasse gewusst und gleichwohl Kindergeld gewährt. Die nunmehrige Rückforderung des Kindergeldes sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt. Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 31.10.2005 Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin dahingehend eingelassen, dass ihre Tochter im Zeitraum von Februar bis August 2003 in einem Arbeitsverhältnis als Shampooneuse gestanden habe. Anfang September habe sie sich beim Arbeitsamt L. arbeitslos gemeldet. Entgegen einer Ankündigung habe sich das Arbeitsamt jedoch dann nicht mehr gemeldet, jedenfalls wisse sie das nicht mehr genau. Ende Dezember 2003 habe die Tochter einen Nierenabszess mit anschließendem Krankenhausaufenthalt erlitten.
Die Klägerin beantragt
die Bescheide vom 16.12.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06. und 07.04.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch die beklagte Familienkasse hält im gerichtlichen Verfahren an ihrer außergerichtlichen Rechtsauffassung fest.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von E. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.09. 2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Für den Zeitraum von Februar bis August 2003 gilt folgendes:
Der Klägerin stand f...