Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlaß von Umsatzsteuer 1991 und 1992
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA–) zu Recht einen Antrag der Klägerin auf Erlaß von Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt 295.971,87 DM abgelehnt hat.
Die Klägerin betreibt in A eine Fabrik und handelt darüber hinaus u.a. mit Waren. Seit Frühjahr 1991 importierte die Klägerin größere Mengen von Waren aus Polen, für dessen Einfuhr sie neben Einfuhrumsatzsteuer Euro-Zoll zu entrichten hatte, den sie – ohne dies besonders kenntlich zu machen – in den Voranmeldungen ab März 1991 und den Jahreserklärungen für die Streitjahre als abziehbare Vorsteuer behandelte.
Nachdem die Klägerin beim FA im April 1991 für den Voranmeldungszeitraum März 1991 eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte, die aufgrund dessen Vorsteuerbeträge von insgesamt 105.774,40 DM auswies und deshalb zu einem Vorsteuerüberschuß von 60.079,85 DM geführt hatte, förderte der zuständige Sachbearbeiter beim FA, Herr B, die Klägerin mit Verfügung vom 21.4.1991 auf, den Nachweis der Vorsteuern durch Vorlage der entsprechenden Originalbelege zu führen.
Der Buchhalter der Klägerin, Herr C, begab sich daraufhin am 26.4.1991 mit den Originalrechnungen und Einfuhrbelegen, die neben Einfuhrumsatzsteuern Euro-Zoll in Höhe von ca. 60.000,– DM enthielten, in das FA und legte dem Sachbearbeiter B diese Belege zum Zwecke der Überprüfung vor. Nach erfolgter Durchsicht der Belege stimmte das FA der Voranmeldung zu.
In ihren am 8.6.1994 beim FA eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin unter Einbeziehung der von ihr entrichteten Zölle Vorsteuern in Höhe von insgesamt 751.273,79 DM (1991) bzw. 390.174,79 DM (1992) geltend. Während das FA der Erklärung für 1991 zunächst weder zustimmte, noch eine abweichende Steuerfestsetzung vornahm, stimmte es der Steuererklärung für 1992 zu.
Im Rahmen einer im Jahr 1996 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Betriebsprüfer fest, daß die Klägerin in ihren Steuererklärungen für das Jahr 1991 261.085,60 DM und für das Jahr 1992 34.886,27 DM Zölle zu Unrecht als Vorsteuern geltend gemacht habe. Unter Berücksichtigung weiterer – zwischen den Beteiligten unstreitiger – Änderungen kürzte das FA daraufhin die von der Klägerin erklärten Vorsteuern für die Streitjahre und setzte die Umsatzsteuer 1991 mit erstmaligen Bescheid vom 12.7.1996 unter Berücksichtigung von 489.588,19 DM Vorsteuern auf minus 62.278,– DM und die Umsatzsteuer 1992 mit Änderungsbescheid vom 4.7.1996 unter Berücksichtigung von 354.688,52 DM Vorsteuern auf 17.841,– DM fest.
Mit Schreiben vom 28.6.1996 beantragte die Klägerin beim FA den Erlaß der Beträge, die aufgrund der Nichtanerkennung der von ihr entrichteten Zölle nunmehr von ihr zu zahlen waren. Zur Begründung ihres Erlaßantrags hat die Klägerin geltend gemacht, aufgrund des Verhaltens des Sachbearbeiters B vom FA anläßlich der am 26.4.1991 erfolgten Vorsprache und Belegvorlage habe das FA bei ihr einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen sie Dispositionen getroffen habe, die zu einen nicht wieder gutzumachenden Schaden bei ihr geführt hätten.
Die Klägerin machte bereits im Verwaltungsverfahren geltend, ihrem Buchhalter, Herrn C, sei die steuerliche Behandlung der Zölle unklar gewesen. Deshalb habe dieser den Termin am 26.4.1991 bei dem Sachbearbeiter B beim FA genutzt, um zu klären, ob Zölle bei der Ermittlung der Umsatzsteuer zu berücksichtigen seien. Nach ausführlicher Durchsicht der von ihr vorgelegten Belege, zu denen auch die Abgabenberechnungen der Zollverwaltung mit den dort getrennt aufgeführten Beträgen für Einfuhrumsatzsteuer und Euro-Zoll gehört hätten, habe der Sachbearbeiter B auf ausdrückliches Befragen ihres Buchhalters C erklärt, daß sämtliche Abgabenrechnungen einschließlich der ausgewiesenen Zollbeträge als Vorsteuern abgezogen werden könnten. Dies habe zur Folge, daß das FA den ihr durch die falsche Auskunft entstandenen Schaden zu ersetzen bzw. die Steuer in dieser Höhe zu erlassen habe.
Das FA hat den Erlaßantrag mit Verfügung vom 23.9.1996 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, ein Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen könne nicht erfolgen, da sowohl eine unzutreffende Auskunftserteilung, als auch eine Gewährung von Zusagen im Sinne von §§ 89 und 204 AO nicht vorlägen.
Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Einspruch wies das FA mit Verfügung vom 21.3.1997 als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung führt das FA aus:
„Bezüglich des am 26.04.1991 geführten Gesprächs ist festzustellen, daß es sich um eine stichprobenweise Überprüfung von Belegen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes handelte, bevor gemäß § 168 S. 2 AO die Zustimmung zur Umsatzsteuervoranmeldung erteilt wurde. Trotz der Zustimmung bleibt gemäß § 168 S. 1 AO die Zustimmung zur Umsatzsteuervoranmeldung eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der N...