Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbeträgen 1990–1992
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von Zuführungen zu Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das die Planung und Ausführung von Bauarbeiten aller Art zum Gegenstand hat. Sie wurde mit notariellem Vertrag vom 6.12.1973 gegründet. Das Stammkapital betrug bei Gründung 20.000,– DM, wovon A. 18.000,– DM und B. 2.000,– DM übernahmen. Beide wurden neben C. gleichzeitig zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt. Zwischenzeitlich ist A. alleinige Gesellschafterin.
Am 26.11.1982 wurde A. eine Versorgungszusage erteilt. A. hatte zum damaligen Zeitpunkt das 49. Lebensjahr vollendet. Nach § 1 der Versorgungszusage steht A. nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei vorzeitiger Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente in Höhe von 2.000,– DM zu. § 3 regelt, daß bei Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch das Unternehmen, ganz gleich aus welchem Grund, die gegebene Versorgungszusage im vollen Umfang erhalten bleibt. Den Abschluß einer Rückdeckungsversicherung behielt sich das Unternehmen in § 6 der Versorgungszusage vor. Eine solche Rückdeckungsversicherung wurde von der Klägerin jedoch nicht abgeschlossen. Durch Gesellschafterbeschluß vom 22.1.1990 wurde die Pensionszusage für A. auf 2.500,– DM monatlich aufgestockt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt die an A. erteilte Pensionszusage steuerlich nicht an. Zur Begründung führte es aus, es fehle an der Ernsthaftigkeit der Pensionszusage, da die Klägerin mangels abgeschlossener Rückdeckungsversicherung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sei, die Pensionszusage zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei nur von einer ernsthaften Pensionszusage auszugehen, wenn die Gewißheit über die Erfüllung der Pensionszusage auch für den Fall der Veräußerung oder Liquidation bestehe, wobei zu beachten sei, daß Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht unter den Insolvenzschutz nach dem betrieblichen Altersversorgungsgesetz fielen. Im Streitfall seien im Betriebsvermögen keine ausreichenden Sicherheiten in Form von betrieblich nicht gebundenen Vermögensgegenständen (Wertpapiere oder Sparbücher) vorhanden, so daß, da das erforderliche Versorgungskapital (= Barwert der Rentenverpflichtung bei Invalidität) nicht liquide vorhanden sei, eine Substanzgefährdung der GmbH drohe.
Zum 31.12.1992 betrug der Barwert der Rentenverpflichtung bei Invalidität für C. 111.696,– DM und für A. 357.000,– DM. Die Bilanz zum 31.12.1992 wies bei Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva ein negatives Kapital von 142.992,15 DM aus. Bereits seit 1981 schließen die Bilanzen mit einem Bilanzverlust ab. In den Jahren 1981 bis 1992 erwirtschaftete die Klägerin überwiegend Verluste und nur bescheidene Gewinne. Insoweit wird auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Zusammenstellung des Finanzamts verwiesen. Aufgrund der Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die Steuerbescheide 1990 bis 1992 ab und erließ am 7.2.1995 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 1990 bis 1992 und am 20.3.1995 bzw. 13.3.1995 geänderte Gewerbesteuermeßbetragsbescheide für 1990 bzw. 1991 und 1992. Die Einsprüche wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidungen vom 11.9.1996 zurück. Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die steuerliche Nichtanerkennung der Pensionszusage an A.
Sie ist der Ansicht, bei der steuerlichen Beurteilung der Pensionszusage sei entscheidend auf den Zeitpunkt der Erteilung der Zusage abzustellen. Auszugehen sei von der Rechtsprechung des BFH, wonach es maßgebend auf die Erdienbarkeit der Pensionszusage ankomme. Diese sei hier gegeben. Ca A. die Pensionszusage erst nach einem Zeitraum von 9 Jahren der Tätigkeit in dem Unternehmen gewährt worden sei, stehe ihre Eignungsbefähigung und fachliche Leistung als Geschäftsführerin außer Zweifel, so daß nach diesem Zeitraum auch der Abschluß einer Rückdeckungsversicherung entbehrlich sei. Eine solche hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nach der Rechtsprechung des BFH zwingend nur für den Fall einer unüblich kurzen Wartezeit bis zur Pensionszusage abgeschlossen. Wenn aber die Pensionszusage an A. die Kriterien zur Meidung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zeitpunkt der Zusage erfülle, könne zu einem späteren Zeitpunkt auch keine verdeckte Gewinnausschüttung mehr konstruiert werden.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 4.7.1991 6 K 324/85 Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1992, 38), auf die sich das Finanzamt beziehe, argumentiere unter Heranziehung der für Arbeitnehmerehegattenarbeitsverhältnisse geltenden Grundsätze, wenn es hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung darauf abstelle, ob das Unternehmen wirtschaftlich in der Lage sei, den Pensio...