(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:
1. |
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; |
1a. |
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; |
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft[2] [Bis 31.12.2023: Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit], so sind nahestehende Personen:
1. |
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind; |
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