(1) 1Das Sondervermögen darf nur in Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen gemäß § 50, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen, in die das Sondervermögen nach seinen Vertragsbedingungen investieren darf, abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investieren. 2Satz 1 gilt für Finanzinstrumente mit derivativer Komponente im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG entsprechend.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass sich das Marktrisikopotential eines Sondervermögens durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente gemäß Absatz 1 höchstens verdoppelt.
(2a)[2] Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Zwecke der Einhaltung des Absatzes 2 das Marktrisikopotenzial eines Feederfonds berechnen aus der Kombination seines Marktrisikopotenzials durch den Einsatz von Derivaten nach § 63a Satz 3 Nummer 2 mit
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dem tatsächlichen Marktrisikopotenzial des Masterfonds durch den Einsatz von Derivaten im Verhältnis zur Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds oder |
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
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die Beschaffenheit von zulässigen Risiko-Messsystemen für Derivate einschließlich der Bemessungsmethode des Marktrisikopotentials festzulegen, |
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vorzuschreiben, wie die Derivate auf die Grenzen gemäß den §§ 60, 61 und 90m Abs. 4 Satz 2[3] [Bis 31.03.2009: den §§ 60 und 61] anzurechnen sind, |
2a. |
[4]vorzuschreiben, wie Geschäfte nach den §§ 54 und 57 in die Berechnung des Marktrisikopotenzials einzubeziehen sind, |
3a. |
[6]Bestimmungen über die Berechnung und Begrenzung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahentenrisiko nach § 60 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 festzulegen, |
4. |
Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten festzulegen, |
2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
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