0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) geschaffen. Sie löst im Kern § 671 Nr. 9 und § 872 RVO ab.
Abs. 1 Satz 1 wurde geändert und Satz 3 eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299). Abs. 2 Satz 1 und 2 erfuhren eine Änderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127). Abs. 3 ist mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2013 angefügt worden. Eine weitere Änderung erfolgte in Abs. 2 durch Art. 6 Nr. 9 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung zum 1.1.2016.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ist als Auffangvorschrift für die Fälle zu begreifen, in denen dem Unfallversicherungsträger für dessen Beitragsberechnung keine Parameter etwa i. S. d. § 82, des § 92 (JAV für Seeleute) oder des 93 (JAV für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen) zur Verfügung stehen. Obgleich die Regelung in Abs. 1 lediglich von Arbeitsentgelten spricht, was § 14 Abs. 1 SGB IV als laufende oder einmalige Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit definiert, zielt die Bestimmung demgegenüber gerade auf das Arbeitseinkommen gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV, also den Gewinn aus selbständiger Arbeit, ab. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der in Abs. 1 angesprochene Personenkreis sowohl versichert als auch für sich selbst beitragspflichtig ist.
Rz. 3
Bei dem zuvor angesprochenen Versichertenkreis ist i. d. R. das Arbeitseinkommen nicht oder oftmals nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand zu ermitteln. So betreiben etwa die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 gesetzlich unfallversicherten Hausgewerbetreibenden i. d. R. Kleingewerbebetriebe, die keine Buchführungspflicht nach sich ziehen. Entsprechend steht dem für das Kleinunternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger keine valide Datenlage zur Verfügung, sodass eine Regelberechnung nach § 82 für die Beitragsfestsetzung nicht ohne weiteres in Betracht kommt. In Anbetracht dessen räumt der Gesetzgeber der Berufsgenossenschaft die Möglichkeit ein, mittels Satzung einen JAV zu bestimmen.
2 Rechtspraxis
Rz. 4
Maßgeblich für den Jahresarbeitsverdienst (JAV) kraft Satzung ist § 83. Danach ist Basis des festzulegenden JAV § 85. Die Regelung bestimmt sowohl den Mindest-JAV (Abs. 1) als auch Höchst-JAV (Abs. 2). Für beide ist die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV heranzuziehen.
Die Bezugsgröße liegt 2023 für die alten Bundesländer bei 40.740,00 EUR jährlich (3.395,00 EUR monatlich). Für das Beitrittsgebiet liegt sie bei 39.480,00 EUR jährlich (3.290,00 EUR monatlich).
Der Höchstjahresarbeitsverdienst beträgt gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 das 2-fache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (für die alten Bundesländer).
Der Unfallversicherungsträger kann anstelle von 81.480,00 EUR (Höchst-JAV 2023) nach § 85 Abs. 2 Satz 2 eine höhere Obergrenze in seiner Satzung bestimmen. Davon haben alle Unfallversicherungsträger Gebrauch gemacht (vgl. insoweit die Komm. in Rz. 8 und 9 zu § 85).
Nach § 83 Satz 2 hat die Satzung vorzusehen, dass die zuvor genannten Personen innerhalb der Grenzen von Mindest- und Höchst-JAV nach § 85 den JAV (Versicherungssumme als Berechnungsbasis für die gesetzlichen Geldleistungen) erhöhen kann. Diese Summe wird entsprechend bei der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.
Rz. 5
Bei den in Satz 1 genannten Personen, die nur über einen Teil des Jahres ihrer versicherten Tätigkeit nachgehen, wird gemäß Satz 2 der entsprechende Teil des JAV (Versicherungssumme) bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Die Beiträge werden für volle Monate erhoben, auch wenn die selbstständige Tätigkeit nur einen Teil des Monats ausgeübt wurde.
Rz. 6
Abs. 2 übernimmt die Berechnungsgrundsätze nach § 92 Abs. 1, 3 und 4. Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation hat nach Satz 1 die Durchschnittsheuer (Durchschnittsentgelt) als Berechnungsgrundlage bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Diese beträgt nach § 92 Abs. 1 für Versicherte, die an Bord eines Seeschiffs beschäftigt sind, das Zwölffache des per Satzung festgelegten monatlichen baren Entgelts einschließlich des Durchschnittssatzes des Werts der auf Seeschiffen gewährten Beköstigung oder Verpflegungsvergütung zur Zeit des Versicherungsfalles (vgl. hinsichtlich der weiteren Einzelheiten § 92 sowie die Erläuterungen zu dieser Vorschrift).
Satz 2 ermöglicht es der Berufsgenossenschaft entsprechend den unterschiedlichen Unfallrisiken zwischen auf See beschäftigten Personen und an Land Tätigen zu differenzieren.
Rz. 7
Abs. 3 ist die Ergänzungsvorschrift zu § 152 Abs. 3. Sie bestimmt die...