1Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. 2Die Transaktion hat zu enthalten:
1. |
den Zeitpunkt des Vorgangbeginns, |
2. |
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer, |
3. |
die Art des Vorgangs, |
4. |
die Daten des Vorgangs, |
5. |
die Zahlungsarten[1] [Bis 31.12.2023: Zahlungsart], |
6. |
den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs, |
7. |
einen Prüfwert sowie |
8. |
die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und[2] [Bis 31.12.2023: oder] die Seriennummer des Sicherheitsmoduls. |
3Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2 und der Prüfwert nach Satz 2 Nummer 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4Die Transaktionsnummer muss so zu beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
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