Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 6 715,70 (in Worten: Euro sechstausendsiebenhundertfünfzehn 70/100) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Dezember 2005 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der R.… GmbH, …, (die „Insolvenzschuldnerin”). Die Beklagte ist eine Krankenkasse, bei der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin krankenversichert waren. Der Kläger macht gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche aus Insolvenzanfechtung aus §§ 131, 129 f. InsO geltend.
Die Insolvenzschuldnerin schuldete der Beklagten Sozialversicherungsbeiträge. Da die Beklagte mit ihren Beitragszahlungen rückständig war, beauftragte die Beklagte den zuständigen Gerichtsvollzieher, Herrn Obergerichtsvollzieher OGV, mit der Zwangsvollstreckung. Im Auftrag der Beklagten erhielt der Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung insgesamt EUR 6 715,70 und leitete sie an die Beklagte weiter. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Zahlungen:
Die Zahlungen erfolgten jeweils per Verrechnungsscheck. Der Gerichtsvollzieher reichte die Zahlungen ein und leitete die Beträge nach Gutschrift auf seinem Dienstkonto an die Beklagte weiter.
Dabei war die Zahlung Nr. 1 in einem auf den 20. Juli 2005 vordatierten Scheck über insgesamt EUR 3 930,33 enthalten, Anlage K 3. Der Scheckbetrag wurde der Insolvenzschuldnerin am 25. Juli 2005 mit Wertstellung zum 21. Juli 2005 belastet, Anlage K 4. Die Beklagte erhielt den Betrag von EUR 2 875,95 am 4. August 2005, Anlage K 5.
Die Zahlung Nr. 2 war in dem Verrechnungsscheck vom 27. Juli 2005 über insgesamt EUR 4 534,21 enthalten, der dem Konto der Insolvenzschuldnerin am 29. Juli 2005 mit Wertstellung zum 27. Juli 2005 belastet wurde, Anlage K 6 und K 7. Am 9. August 2005 erhielt die Beklagte den Betrag von dem Gerichtsvollzieher weitergeleitet, Anlage K 8.
Die Zahlung Nr. 3 erfolgte aus einem Verrechnungsscheck über insgesamt EUR 2 909,39, der der Insolvenzschuldnerin am 26. August 2005 mit Wertstellung zum 26. August 2005 belastet wurde, Anlage K 9. Die Beklagte erhielt den Betrag am 9. September 2005 von dem Gerichtsvollzieher weitergeleitet, Anlage K 10.
Die Zahlung Nr. 4 erfolgte aus einem Verrechnungsscheck über insgesamt EUR 3 373,53, der dem Konto der Insolvenzschuldnerin am 12. September 2005 mit Wertstellung zum gleichen Tag belastet wurde, Anlage K 11. Am 30. September 2005 erhielt die Beklagte den Betrag von dem Gerichtsvollzieher weitergeleitet, Anlage K 8.
Die Zahlung Nr. 5 war enthalten in einem Verrechnungsscheck über insgesamt EUR 3 373,53. Diesen Betrag erhielt die Beklagte vom Gerichtsvollzieher am 30. September 2005 weitergeleitet, Anlage K 12.
Im Zeitpunkt der angefochtenen Scheckzahlungen war die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig. Die Parteien streiten lediglich um die Frage der Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO und neuerdings um die Frage der Anwendung zum 1. August 2008 in Kraft getretenen Rechts.
Die Insolvenzschuldnerin verfügte über einen Kontokorrentkredit auf ihrem Geschäftskonto bei der … e.G., dem die Schecks belastet worden sind, über insgesamt EUR 1 770 000,–.
Der Kläger behauptet, vor der Belastung mit dem Scheckbetrag zur Zahlung Nr. 1 habe sich der Kontostand auf EUR -1 746 274,10, Anlage K 21, belaufen; vor der Belastung mit dem Scheckbetrag zur Zahlung Nr. 2 auf insgesamt EUR -1 708 289,27, Anlage K 22; im Zeitpunkt vor der Scheckbelastung zur Zahlung Nr. 3, Anlage K 23, auf EUR -1 767 128,20 und vor der Belastungsbuchung zur Zahlung Nr. 4 und Nr. 5 auf EUR -1 748 364,91, Anlage K 24.
Der Kläger beantragt nach Rücknahme des überschüssigen Zinsantrags,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 6 715,70 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Dezember 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Gläubigerbenachteiligung. Sie ist dazu der Auffassung, der jeweilige Kontoauszug gebe nicht den im Zeitpunkt der Durchführung der Belastung relevanten Kontostand tatsächlich richtig wieder. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, aus der Änderung von § 28e SGB IV zum 1. Januar 2008 ergebe sich, dass die Anfechtung jedenfalls in Höhe der Arbeitnehmerbeiträge nicht berechtigt sei. Die Änderung sei nach § 300 ZPO auch für den hiesigen Fall zugrunde zu legen. Dies ergebe sich bereits aus der Gesetzesbegründung, ebenso wie aus § 170 EGBGB. Insoweit habe bereits die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2001 – IX ZR 17/01 und Urteil vom 8. Dezember 2005, IX ZR 182/01) die Grenze zur unzulässigen normsetzenden Instanz überschritten. Eine nachträgliche Änderung der Zuordnung von Vermögen zu verschiedenen Vermögensträgern sei damals nicht möglich gewesen. Daher handele es sich lediglich um eine gesetzgebe...