(1) Die zuständige Behörde prüft, ob
1. |
der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und |
2. |
die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 eingehalten wurden. |
(2) Werden die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert.
(3[1]) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln:
1. |
das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie |
2. |
das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2. |
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