Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im Arbeitsschutz

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) legt fest, dass Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten in Deutschland menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten beachten müssen. Dies betrifft auch den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die entsprechende europäische Regelung ist die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D oder CSDDD).

Wer ist betroffen?

Pflichten nach LkSG müssen Unternehmen aller Branchen und Rechtsformen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und mindestens 1000 Beschäftigten erfüllen. Etwa 3000 Unternehmen sind betroffen. Zuletzt wurde diskutiert, das Gesetz auszusetzen oder ganz außer Kraft zu setzen. Ob es zukünftig für Unternehmen mit weniger als 1000 Beschäftigten gelten soll, ist derzeit offen.

Lieferkette

Die Lieferkette bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens und umfasst Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind: Von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden. Für die nachgelagerte Lieferkette sind dagegen keine Sorgfaltspflichten festgelegt, wie z.B. bei der Entsorgung von Produkten durch den Endkunden.

Die Lieferkette erfasst sowohl den eigenen Geschäftsbereich als auch das Handeln der sog. unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer. „Unmittelbarer“ Zulieferer ist ein Vertragspartner, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes oder zur Erbringung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen notwendig sind. „Mittelbarer“ Zulieferer ist dagegen jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen ebenfalls notwendig sind. Vertragspartner können z.B. ein Schokoladenhersteller und der Händler für Kakaobohnen sein (unmittelbar), zwischen Hersteller und Eigentümer der Kakaoplantage muss dagegen kein Vertrag bestehen (mittelbar). Die Handreichung der BAFA „Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern“ gibt Empfehlungen für eine konstruktive Zusammenarbeit.

Menschenrechtliche Risiken

Gemäß § 2 LkSG gelten als menschenrechtliche Risiken, u.a. wenn gegen folgende Verbote verstoßen wird:

  • Beschäftigung von Kindern vor dem Ende der Schulpflicht am Beschäftigungsort, jedoch nicht unter 15 Jahren
  • Arbeiten, die für Gesundheit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren „voraussichtlich schädlich“ sind, z.B. der Umgang mit Gefahrstoffen
  • Zwangsarbeit und Sklaverei
  • Missachtung der Pflichten des Arbeitsschutzes am Beschäftigungsort wie Schutzmaßnahmen, Arbeitszeiten, Ruhezeiten, Ausbildung, Unterweisung

Umweltbezogene Sorgfaltspflichten

Das LkSG greift umweltbezogene Pflichten aus drei internationalen Vereinbarungen auf: Übereinkommen von Minamata über Quecksilber, Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und Basler Übereinkommen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Derartige Regelungen zu Gefahrstoffen und gefährlichen Abfällen tragen auch zum Arbeits- und Gesundheitsschutz bei.

Pflichten für Unternehmen

Laut Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz, müssen betroffene Unternehmen v.a. (vgl. §§ 4-9 LkSG):

  • ein Risikomanagement einrichten sowie jährlich eine Risikoanalyse durchführen und veröffentlichen;
  • eine betriebsinterne Zuständigkeit für Angelegenheiten zum Schutz von Menschenrechten und Umweltstandards festlegen, z. B. Benennen eines Menschenrechtsbeauftragten;
  • eine Grundsatzerklärung der betrieblichen Menschenrechtsstrategie veröffentlichen;
  • Präventionsmaßnahmen anhand der Lieferkette verankern;
  • ein Beschwerdeverfahren einrichten, bei dem Beschäftigte der gesamten Lieferkette Verstöße beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) rügen können;
  • im Fall von Verstößen, gegen die festgestellten Rechtsverstöße sofortige Abhilfemaßnahmen ergreifen.

Der CSR Risiko-Check ist ein kostenloses Werkzeug zur Einschätzung der lokalen Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen (www.wirtschaft-entwicklung.de).

Daueraufgabe: Bericht erstellen, Sorgfaltspflichten dokumentieren

Darüber hinaus müssen Unternehmen jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten erstellen, und zwar für das zurückliegende Geschäftsjahr. Der Bericht muss spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs über den elektronischen Berichtsfragebogen sowohl an das BAFA übermittelt als auch auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht werden. Berichte müssen für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten muss unternehmensintern fortlaufend dokumentiert werden. Die Unternehmen müssen die Dokumentation ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre lang aufbewahren, sie wird jedoch nicht öffentlich zugänglich gemacht.

Das BAFA wird erstmalig am 1. Januar 2026 das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichung prüfen. Auch wenn Übermittlung und Veröffentlichung bereits vor diesem Zeitpunkt fällig waren, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, der Bericht muss allerdings spätestens zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegen.

Von der Pflicht, jährlich über die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten zu berichten, werden Unternehmen ausgenommen, die der CSRD unterliegen.

Europäische Lieferkettenrichtlinie

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D oder CSDDD) ist seit Juli 2024 in Kraft und dehnt gegenüber dem LkSG die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette aus. Die Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie bis 26. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen. Für die Umsetzung der CSDDD in nationales Recht muss das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) angepasst werden. Wann das CSDDD-Umsetzungsgesetz für Deutschland in Kraft tritt, ist offen.

Wesentliche Forderungen der CSDDD

Betroffen sind zukünftig bestimmte Unternehmen ab 1000 Beschäftigten in der EU sowie Nicht-EU-Unternehmen mit mehr als 450 Mio. EUR Umsatz in der EU. Unternehmen müssen ihre Aktivitätskette betrachten, dazu gehören Tätigkeiten der vorgelagerten und Teile der nachgelagerten Wertschöpfungskette, u. a. wird die Entsorgung von Produkten aber nicht berücksichtigt.

Unternehmen müssen einen Plan verabschieden, der sicherstellt, dass Geschäftsmodell und Strategie mit dem 1,5-Grad-Ziel vereinbar sind. Betroffene können Schadensersatz von Unternehmen verlangen. Zuständige Überwachungsbehörden können Verstöße von Unternehmen mit Sanktionen von bis zu 5 % des weltweiten Umsatzes ahnden. Sie sollen zukünftig berechtigt sein, Unternehmen bei Verstößen öffentlich zu benennen („naming and shaming“).



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