Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Aussetzung bei AdV eines Änderungsbescheids. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Einkommensteuer 1994
Tenor
Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1994 vom 3. Februar 1997 wird in Höhe von 10.200 DM bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids.
Die Antragsteller sind Eheleute, die für das Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann erzielt … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 25. April 1994 wurde ihm von seiner Mutter das Grundstück … Flur …, Flurstück … zur Größe von 689 qm unentgeltlich übertragen. Aufgrund einer Baugenehmigung vom 14. Juni 1994 errichtete der Antragsteller auf diesem Grundstück zwei Doppelhaushälften, die Anfang 1995 fertiggestellt wurden. Durch Verträge vom 24. bzw. 29. November 1994 veräußerte er die Objekte zu einem Kaufpreis von 239.000 DM bzw. 241.000 DM. In beiden Fällen wurde ein Teilbetrag von 200.000 DM noch im Streitjahr 1994 gezahlt. Die Restzahlungen erfolgten 1995. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung erfaßten die Antragsteller diesen Vorgang nicht.
Durch Bescheid vom 19. Februar 1996 setzte der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) die Einkommensteuer auf 168 DM fest. Unter Berücksichtigung einbehaltener Lohnsteuer (9.452 DM) ergab sich danach ein Erstattungsbetrag von 9.284 DM, der an die Antragsteller ausgezahlt wurde.
Im Anschluß an eine Außenprüfung, die in der Zeit vom … stattfand und sich u.a. auf die Einkommensteuer 1994 erstreckte, vertrat der Prüfer die Ansicht, daß es sich bei der Errichtung und anschließenden Veräußerung der beiden Doppelhaushälften um eine gewerbliche Tätigkeit handele und der daraus erzielte Gewinn daher bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte zu berücksichtigen sei. Der Prüfer stützte seine Auffassung darauf, daß der Vater des Antragstellers, …, auf einem Nachbargrundstück in etwa zeitgleich ebenfalls zwei Doppelhaushälften errichtet hatte. Alle vier Objekte seien von demselben Unternehmen, dem Baugeschäft St …, geplant und errichtet worden. Die Bauausführung sei fast deckungsgleich. Die Abrechnungen seitens der Bauhandwerker seien in großen Teilen gemeinsam vorgenommen worden. Schließlich weise auch die Finanzierung der Objekte auf eine gemeinsame Abwicklung hin. Der Vater des Antragstellers habe diesem 146.000 DM zur Begleichung von Baurechnungen vorfinanziert. Der Kaufpreis aus einem der von dem Antragsteller veräußerten Objekte sei zunächst an den Vater gezahlt und erst ca. eineinhalb Monate später an den Antragsteller überwiesen worden. Hiernach hätten der Antragsteller und sein Vater innerhalb kurzer Zeit vier Objekte errichtet und verkauft. Damit sei die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten.
Den Gewinn aus dem Verkauf der beiden Doppelhaushälften ermittelte der Prüfer wie folgt:
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Erträge |
Aufwendungen |
Verkaufserlös R |
239.000,00 DM |
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Verkaufserlös O |
241.000,00 DM |
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Herstellungskosten Objekt R |
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197.528,89 DM |
Herstellungskosten Objekt O |
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198.528,90 DM |
Kosten Grund und Boden Objekt R – Ansatz: 344 qm × 45,00 DM/qm – |
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15.480,00 DM |
Kosten Grund und Boden Objekt O – Ansatz: 345 qm × 45,00 DM/qm – |
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15.525,00 DM |
Finanzierungskosten Objekt R |
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2.268,69 DM |
Finanzierungskosten Objekt O |
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2.268,70 DM |
Zwischensumme |
480.000,00 DM |
431.600,18 DM |
Gewinn |
48.399,82 DM. |
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Unter dem 3. Februar 1997 erteilte das FA einen gemäß diesen Prüfungsfeststellungen geänderten Steuerbescheid und setzte die Einkommensteuer auf 10.368 DM fest. Hiergegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 11. Februar 1997 Einspruch ein, über den bisher nicht entschieden worden ist. Den mit dem Einspruch verbundenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides lehnte das FA durch Bescheid vom 25. März 1997 ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies es durch Einspruchsbescheid am 25. April 1997 als unbegründet zurück. Es vertrat die Ansicht, daß keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Einspruchsbescheid (Bl. 9 bis 12 der Einspruchsheftung „ADV EST 1994” zu Steuer-Nr. …) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 1997 haben die Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1994 vom 3. Februar 1997 in Höhe des streitigen Betrags auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Er hält an der seinem ablehnenden Bescheid sowie dem Einspruchsbescheid zugrundeliegenden Auffassung fest.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 bis 6 die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden (§...