Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer bei Umwandlung von Barlohn in Sachbezug. Haftung 1990–1993
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung des Haftungsbescheids vom 19.11.1993 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 17.08.1994 wird der Haftungsbetrag Lohnsteuer auf 13.108 DM und der Haftungsbetrag Solidaritätszuschlag auf 218,84 DM herabgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist die Wirksamkeit eines Barlohnverzichts.
Die Klägerin betreibt ein Teppichwerk. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung, die in der Zeit zwischen dem 03.05.1993 und dem 15.07.1993 stattfand und sich auf die Zeit vom 01.01.1989 bis zum 31.12.1992 erstreckte, stellte der Prüfer fest, daß die Klägerin einigen leitenden Angestellten im Prüfungszeitraum erstmalig Firmenfahrzeuge (Leasing-Fahrzeuge) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt hatte. Für die Dauer der Nutzungsüberlassung verzichteten die Arbeitnehmer unter Änderung ihrer Anstellungsverträge auf einen Teil der ihnen zustehenden Sonderzuwendung bzw. Weihnachtsgratifikation. Die Höhe dieses Gehaltsverzichtes wurde wie folgt ermittelt:
Leasingrate brutto |
… DM |
+ |
Benzinkosten für private Fahrten |
1.800 DM |
./. |
Erstattung für dienstliche Nutzung |
DM |
|
(dienstlich gefahrene km × 0,30 DM) |
… DM. |
Dem Lohnsteuerabzug unterwarf die Klägerin den tatsächlich ausgezahlten Barlohn sowie einen nach Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 1990 bemessenen geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs.
Demgegenüber vertrat der Prüfer die Ansicht, daß es sich bei der im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung vereinbarten Minderung des Barlohns nicht um einen steuerlich anzuerkennenden Gehaltsverzicht, sondern um eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung handele. Die Minderung des Barlohns erfolge zu dem ausschließlichen Zweck, die Vorteile abzugelten, die dem Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung des von der Klägerin geleasten Fahrzeuges erwüchsen. Hiernach sei davon auszugehen, daß den Arbeitnehmern der volle arbeitsvertraglich vereinbarte Barlohn zugeflossen sei. Der Prüfer erhöhte die Arbeitslöhne der betroffenen Arbeitnehmer daher um die Differenz zwischen der Höhe des von der Klägerin angesetzten geldwerten Vorteils und der vereinbarten Barlohnminderung und ermittelte ausgehend von den individuellen Besteuerungsmerkmalen der Arbeitnehmer eine Nachforderung an Lohnsteuer in Höhe von 25.086 DM sowie an Solidaritätszuschlag in Höhe von 802,32 DM. Da die Klägerin die Absicht bekundet hatte, eine ggf. im Wege der Haftungsinanspruchnahme nachgeforderte Lohnsteuer nicht an die betroffenen Arbeitnehmer weiterbelasten zu wollen, ermittelte der Prüfer aus der Übernahme der Steuerabzugsbeträge eine zusätzliche Lohnsteuernachforderung in Höhe von 17.854 DM. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Nrn. 7 und 7 a der Anlage 2 zum Prüfungsbericht vom 02.09.1993 Bezug genommen.
Durch Haftungsbescheid vom 19.11.1993 nahm der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Klägerin wegen dieser und weiterer – hier nicht streitiger – Beträge in Anspruch.
Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Die Klägerin macht geltend, daß der arbeitsvertragliche Barlohnanspruch der betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung der geleasten Fahrzeuge getroffenen Vereinbarungen von vornherein in geringerer Höhe entstanden sei. Die dem Haftungsbescheid zugrundeliegende Annahme, der Barlohnanspruch habe in der ursprünglich vereinbarten Höhe weiterbestanden und sei in Höhe der Leasingraten mit einem der Klägerin aus der Überlassung der Fahrzeuge zustehenden Nutzungsentgelt verrechnet worden, gehe an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. Entgegen der Ansicht des FA setze eine wirksame Barlohnumwandlung nicht voraus, daß ein geldwerter Vorteil dem Arbeitnehmer zusätzlich zu dem zuvor geschuldeten Arbeitlohn gewährt werde. Die Berufung des FA auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.07.1993 VI R 87/92 (BStBl II 1993, 84) gehe fehl. Der darin aufgestellte Rechtsgrundsatz, daß ein Gehaltsverzicht dem Zufluß von Arbeitslohn nur dann entgegenstehe, wenn er nicht mit Verwendungsauflagen hinsichtlich der freiwerdenden Mittel verknüpft sei, beziehe sich auf den hier nicht vorliegenden Fall eines Gehaltsverzichts zugunsten Dritter.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Haftungsbescheids vom 19.11.1993 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 17.08.1994 die Nachforderung der Lohnsteuer auf 13.108 DM DM und die Nachforderung von Solidaritätszuschlag auf 218,84 DM herabzusetzen;
hilfsweise,
für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen...