vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einordnung von Bandagen in den Zolltarif – Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. lfd. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG sind medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen ermäßigt zu besteuern, wenn sie in die UPos. 9021, 1010 des Zolltarifs einzureihen sind.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin war im Streitjahr Alleingesellschafterin und Organträgerin der M-GmbH, der sie die Geschäftsräume vermietet hatte. Die GmbH betrieb ein Sanitätshaus mit dem Betrieb einer Werkstatt für Orthopädie-Technik und dem Handel mit orthopädischen Hilfsmitteln jeder Art.
Die M-GmbH verkaufte u. a. Bandagen mit Federstäben, die biegsam waren, sowie Bandagen mit eingearbeiteten Pelotten und/oder Federstäben. Die Bandagen waren in der Produktgruppe 05 des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128 SGB V aufgeführt und mit einer Hilfsmittelnummer versehen. Die Hilfsmittelnummer wird durch die Spitzenverbände der Krankenkassen nur vergeben, wenn der therapeutische Nutzen, die Funktionstauglichkeit sowie die Qualität der Hilfsmittel durch den Hersteller nachgewiesen wurden.
Die Klägerin hatte die Umsätze aus dem Verkauf dieser Bandagen dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung zu, die damit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) stand.
Nach einer Außenprüfung ging der Beklagte davon aus, dass entgegen der Erklärung der Klägerin Lieferungen in Höhe von brutto 25.346 DM nicht mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%, sondern mit dem Regelsteuersatz von 16% zu versteuern sind. Der Beklagte minderte daher die siebenprozentigen Umsätze, erhöhte die sechzehnprozentigen Umsätze und setzte die Umsatzsteuer entsprechend höher fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren erkannte der Beklagte einzelne Lieferungen als Lieferungen, die dem ermäßigten Steuersatz unterfallen, an und korrigierte bestimmte Berechnungsfehler hinsichtlich der Bemessungsgrundlage zur Umsatzsteuer. Für folgende Umsätze erkannte der Beklagte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht an:
Ordn.-Nr. |
Bandage |
Produktbezeichnung |
1 |
Kniegelenkbandage |
Genutrain |
2 |
Rückenbandage |
Tigges-Wirbelsäulenbandage |
3 |
Rückenstützbandage |
Camp Elcross Modell „B" |
4 |
Knöchelgelenkbandage |
Malleotrain |
5 |
Schlüsselbeinbandage |
|
6 |
HWS-Bandage |
Cervi 2 |
7 |
Schultergelenksbandage |
Gilchristbandage |
8 |
Leibbinde |
Bandanaleibbinde |
9 |
BWS-Geradehalter |
Geradehalter Carolus |
11 |
Herrenleibbinde |
Vario-Rückenbandage |
13 |
Ellenbogenbandage |
Epipoint |
15 |
Schultergelenksbandage |
Omotrain |
17 |
HWS-Bandagen |
Thämert-PDC-Cervicalstütze |
18 |
Achillessehnenbandagen |
Achillotrain |
19 |
Kreuzbandage |
Lumbotrain |
Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer mit Einspruchsbescheid vom 22. März 2007 entsprechend niedriger fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Umsätze der Bandagen unterlägen dem ermäßigten Steuersatz, da sie eine medizinische Funktion erfüllen und unter die Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzugruppieren seien. Der Nachweis der medizinischen Funktion ergäbe sich bereits aus der Eingruppierung in die Produktgruppe 05 des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 128 SGB V. Ferner habe das Hessische Finanzgericht mit Urteilen vom 18. September 2003 entschieden (Aktenzeichen 7 K 4003 - 4006/02), dass Spiralfedern, Federstäbe und Pelotten nicht dazu dienten, zu verhindern, dass die Bandage nachgebe oder sich aufrolle, sondern eine stabilisierende Wirkung auf den Körperteil hätten, der gehalten oder gestützt werden solle. Sie entsprächen damit auch den Anforderungen des EuGH-Urteils vom 7. November 2002 für die Einordnung zur Position 9021. Zur Position 9021 der KN gehörten Waren wie Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen, wenn diese Waren Kennzeichen aufweisen, die sie insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen oder allgemeingebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden. Da die einzelnen Kennzeichen zur Eintarifierung von Bandagen kumulative Geltung hätten, und Bandagen außer der Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten zumindest teilweise andere Komponenten enthielten, die nicht unerheblich zu der stabilisierenden Wirkung auf den Körperteil beitrügen, der gestützt oder gehalten werden soll, unterlägen sämtliche Umsätze aus dem Verkauf der Bandagen mit Ausnahme der Ordnungsnummer 9 dem ermäßigten Steuersatz.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuer 1999 auf 22.378,30 € herabzusetzen.
Der Beklagte erkennt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die unter der Ordnungsnummer 8 aufgeführten Leibbinden an und...