Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzicht eines Arbeitnehmers auf Tantiemeforderung keine vorweggenommenen Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn ihm eine Unternehmensbeteiligung als Kommanditist lediglich unverbindlich in Aussicht gestellt worden ist (Revision beim BFH unter VI R 38/98). Einkommensteuer 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Verlust einer Darlehensforderung des Klägers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber steuerlich berücksichtigungsfähig ist.
Die miteinander verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Arbeitnehmer bei der Firma … V. KG (KG) beschäftigt.
Am 12.12.1985 schloß der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen „Tantiemevertrag”. Hiernach erhielt der Kläger eine freiwillige Tantieme für das Geschäftsjahr 1985 i.H.v. 150.000,00 DM brutto. Der nach Abzug der auf die Tantieme entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben verbleibende Nettobetrag sollte dem Kläger auf einem bei der KG geführten Konto gutgeschrieben werden. Das Guthaben war nicht zu verzinsen und war während der Dauer des Arbeitsverhältnisses beiderseits unkündbar. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte das Guthaben beiderseits mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden und war sodann in vier gleichhohen Halbjahresraten auszuzahlen. Wegen des genauen Vertragsinhalts wird auf Bl. 7 der Finanzgerichtsakte verwiesen.
Am 14.12.1985 traf der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung, wonach er der KG die Rückzahlung seines Darlehensguthabens für den Fall erließ, daß das Arbeitsverhältnis – aus welchem Rechtsgrund auch immer – vor Eintritt des Klägers als Kommanditist in die KG beendet werden sollte. Die KG nahm diesen Erlaß an. Die Beteiligten waren sich darüber einig, daß das gewährte Darlehen entsprechend dem Tantiemevertrag nach noch zu treffender Vereinbarung als Kommanditisteneinlage dienen sollte. Sodann erließ der Kläger für den Fall, daß er vor Eintritt in die KG als Kommanditist versterben sollte, der KG die Rückzahlung des bis zu diesem Zeitpunkt angelaufenen Darlehensbetrages. Für diesen Fall war die KG unwiderruflich und uneingeschränkt berechtigt, über diese Darlehenssumme frei zu verfügen. Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf Bl. 8 FG-Akte verwiesen.
Der Kläger kündigte zum 31.07.1991 sein Arbeitsverhältnis. In einer weiteren Vereinbarung vom 29.07.1991 bestätigten die Vertragsbeteiligten, daß „die gezahlten Firmenrücklagen” in der KG verbleiben sollten. Der aufgelaufene Darlehensbetrag betrug zum damaligen Zeitpunkt 429.714,00 DM. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger diesen Betrag vergeblich als negative Einnahmen bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Im Einspruchsverfahren beantragte er, den Verlust der Darlehensforderung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, da ein Kausalzusammenhang zwischen dem Darlehensverlust und dem Erwerb von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bestehe. Der Tantiemevertrag vom 12.12.1985 und die Vereinbarung vom 14.12.1985 zeigten, daß die Tantieme von der Darlehensgewährung abhängig gewesen sei und der Bestand der Darlehensforderung mit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses verknüpft sein sollte. Die KG hätte die Tantieme nicht gewährt, wenn diese Regelungen nicht insgesamt vom Kläger akzeptiert worden wären. Eine Ablehnung der Vereinbarungen hätten seinen weiteren beruflichen Aufstieg und damit die entsprechenden Einnahmeerzielungschancen beeinträchtigt. Ein Zusammenhang des Darlehensverlustes mit dem Arbeitsverhältnis sei auch darin zu sehen, daß er bei dessen Beendigung aufgrund der getroffenen Regelungen zwingend eintrat.
Das beklagte Finanzamt (FA) wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zwar seien auch Substanzverluste, die den Arbeitnehmer unfreiwillig träfen, unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig. Allerdings sei in diesen Fällen eine ausreichende berufliche Veranlassung nur gegeben, wenn der Verlust des Wirtschaftsgutes bei der beruflichen Verwendung aufgetreten oder die Einwirkung aus in der Berufssphäre liegenden Gründen erfolgt sei. Dies sei dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer ein zur Sicherung seines Arbeitsplatzes dem Arbeitgeber gewährtes Darlehen, das nicht der Erzielung von Zinserträgen i.S.d. § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) diene, verliere. Im Streitfall habe der Kläger mit Ablauf des Geschäftsjahres jeweils eine (weitere) Forderung gegenüber seinem Arbeitgeber erlangt. Diese – dem Arbeitsverhältnis entstammenden – Forderungen seien gemäß § 607 Abs. 2 BGB rechtswirksam in Vereinbarungsdarlehen umgewandelt worden. Damit seien die ursprünglichen Lohnforderungen in Darlehensverbindlichkeiten umgewandelt worden.
Der Verlust dieses Darlehens führe jedoch nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, d...