Entscheidungsstichwort (Thema)
AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung
Leitsatz (redaktionell)
- Auch bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung können AfA gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG i.V.m. § 11d Abs. 1 EStDV nach den fortgeführten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abgezogen werden.
- § 11d Abs. 1 EStDV ist auch im Falle einer mittelbaren Grundstücksschenkung anwendbar.
- Ob die Rechtsvorgänger selbst AfA geltend gemacht haben, ist unerheblich. § 11d Abs. 1 EStDV knüpft nur an die Berechtigung des Rechtsnachfolgers zum Abzug der Absetzungen an.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4; EStDV § 11d Abs. 1
Streitjahr(e)
2011
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung für ein erworbenes Grundstück.
Die Klägerin wurde im Streitjahr zur Einkommensteuer einzeln veranlagt. Mit notariellem Vertrag vom 1. August 2011 erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz zum Kaufpreis von 421.500 EUR sowie Inventar zum Kaufpreis von 53.500 EUR. Der Kaufpreis war frühest am 31. August 2011 fällig. Der Besitzübergang auf die Klägerin erfolgte am 1. September 2011. Der Veräußerer nutzte die Wohnung noch bis zum 30. Juni 2012 gegen einen Mietzins weiter. Mit Vertrag vom 8. August 2011 schenkte die Mutter der Klägerin dieser einen Geldbetrag i.H.v. 200.000 EUR. Der Vater der Klägerin schenkte ihr mit Vertrag vom selben Tag einen Geldbetrag i.H.v. 400.000 EUR. Beide Schenkungen erfolgten mit der Auflage der Verwendung der Geldbeträge für den Erwerb und die Renovierung der Eigentumswohnung. Die Klägerin erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine Absetzung für Abnutzung für die Eigentumswohnung sowie das erworbene Inventar i.H.v. insgesamt 4.306 EUR. Der Beklagte berücksichtigte die Absetzung für Abnutzung im Einkommensteuerbescheid vom 4. März 2013 nicht. Den dagegen gerichteten Einspruch der Klägerin vom 2. April 2013 wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 12. Juni 2013 zurück.
Mit der am 12. Juli 2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Klägerin meint, die Fiktion der mittelbaren Grundstückschenkung sei konsequent dahingehend anzuwenden, dass sie auch für die Anwendung des § 11d Abs. 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) gelte.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 4. März 2013 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2013 abzuändern und die Abschreibungen i.H.v. insgesamt 4.306 EUR gem. § 7 Abs. 1 und Abs. 4 EStG i.V.m. § 11d EStDV bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, § 11d Abs. 1 EStDV sei in dem hier vorliegenden Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung nicht anwendbar, da die Eltern der Klägerin als Schenker zu keiner Zeit über das Grundstück hätten verfügen können.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 4. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Unrecht Absetzungen für Abnutzungen der Eigentumswohnung sowie des miterworbenen Inventars i.H.v. unstreitig 4.306 EUR unberücksichtigt gelassen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) sind bei Gebäuden des Privatvermögens, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt sind, jährlich 2 % der Anschaffungskosten als Absetzungen für Abnutzung abzuziehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Klägerin auch bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung Absetzungen für Abnutzung gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG i.V.m. § 11d Abs. 1 EStDV als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass bei der Beurteilung der vorliegenden Schenkungen die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung Anwendung finden, so dass von einer Schenkung des Grundstücks und nicht von einer Schenkung der Geldbeträge auszugehen ist. Folglich hat die Klägerin selbst keine Anschaffungskosten i.S.d. § 7 Abs. 4 EStG i.V.m. § 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) getragen, von denen sie Absetzungen für Abnutzung vornehmen kann.
Die Klägerin war zwar zivilrechtlich gem. § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Kaufpreis für die Eigentumswohnung nebst Inventar zu entrichten. Diese von ihr getätigten Aufwendungen führen gem. § 255 Abs. 1 HGB grundsätzlich zu Anschaffungskosten, welche sich auch nicht um Zuschüsse, die aus privaten Gründen geleistet werden, mindern. Nach den Grundsätzen über die mittelbare Grundstücksschenkung ist Gegenstand der Schenkung der Eltern an die Klägerin nach der steuerlich zwingenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) nicht das geschenkte Geld, sondern die Eigentumswohnung, so dass die Anschaffungskost...