Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für intensive Kontaktpflege eines auch sorgeberechtigten Elternteils zum gemeinsamen Kind keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes.
- Aufwendungen eines Stpfl. für Besuchsfahrten zu seiner Tochter, für die er mit seiner geschiedenen Ehefrau das gemeinsame Sorgerecht inne hat, führen wegen fehlender Außergewöhnlichkeit nicht zu agB.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1
Streitjahr(e)
2002
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Aufwendungen des Klägers für die Betreuung seiner Tochter L (geb. am xxx 1997) im Jahr 2002 als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.
Der Kläger war im Streitjahr als Richter am Verwaltungsgericht tätig. Er schloss im Juli 1996 die Ehe mit R, aus der Ehe ging die am xxx 1997 geborene Tochter L hervor. In den Jahren 2000 und 2001 wurde er von seiner Dienststelle, dem Verwaltungsgericht O, als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Die Eltern von L trennten sich im Juli 2001, seit dieser Zeit lebte das Kind im Haushalt der Mutter in K. Der Kläger verzog, nachdem seine Abordnung beendet war, Anfang 2002 allein zurück nach O und nahm seine Tätigkeit beim Verwaltungsgericht wieder auf.
Die Eheleute konnten sich über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter nicht einigen. Mit einem beim Amtsgericht K am xxx 2001 eingereichten Antrag begehrte der Kläger unter anderem, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter zu übertragen. In einem Eilverfahren entschied das Amtsgericht K mit Beschluss vom xxx 2001, das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung bis auf Weiteres der Mutter zu übertragen. Mit Beschluss vom xxx 2003 übertrug das Amtsgericht die elterliche Sorge insgesamt auf die Mutter. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers vor dem Oberlandesgericht K hatte insoweit Erfolg, als das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter verblieb, im Übrigen es aber bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verblieb. Die Ehe wurde 2004 geschieden.
In seiner Einkommensteuererklärung 2002 machte der Kläger u. a. Kosten als außergewöhnliche Belastungen für 13 Umgangsfahrten von O nach K, Beiträge für einen Kindergartenplatz in O und in K, Trennungsunterhaltszahlungen an seine Tochter und seine Ehefrau, Aufwendungen für einen gemeinsamen Urlaub mit seiner Tochter und anteilige Mietkosten für ein Kinderzimmer in seiner Wohnung in O geltend. Hierzu führte er aus, er habe während des Jahres 2002 die Voraussetzungen für einen Wechsel des Aufenthaltsorts der L zu ihm vorhalten müssen, weil die rechtliche Auseinandersetzung um das Aufenthaltsbestimmungsrecht in der Schwebe gewesen sei. Die Aufwendungen für das Kinderzimmer und den Kindergartenplatz seien daher notwendig und zwangsläufig gewesen. Die Umgangsfahrten nach K und die Aufwendungen für den gemeinsamen Urlaub seien schon deshalb zu berücksichtigen, weil er nach der Neuregelung des Umgangsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Umgang mit dem Kind verpflichtet gewesen sei und der Kontakt zu L auch hätte nicht abreißen dürfen.
Der Beklagte führte die Einkommensteuerveranlagung durch und berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht bis auf die Kosten für den Kindergartenplatz mit xxx €. Im Bescheid vom xxx 2005 wurde hierzu zur Begründung ausgeführt, die geltend gemachten Aufwendungen für Kinder seien durch die Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld abgegolten, auch wenn die Freibeträge oder das Kindergeld einer anderen Person zuständen. Kinderbetreuungskosten könnten für mindestens ein Kind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge nur insoweit gewährt werden, als die Aufwendungen den gesetzlichen Mindestbetrag überstiegen. Die geltend gemachten Unterhaltsleistungen an die Mutter könnten nur mit ihrer Zustimmung als Sonderausgaben abgezogen werden. Dem Kläger wurde dagegen ein Freibetrag für L nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG in Höhe von 2.904 € gewährt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Einspruch. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Umgangsfahrten und die pauschalierten Aufenthaltskosten seien in jedem Fall zu berücksichtigen, weil nach § 1684 Abs. 1 2. Halbs. BGB jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet sei. Als Vater, dem das gemeinsame Sorgerecht für L zustehe, erfülle der Kläger diese gesetzliche Verpflichtung, sodass die dabei entstehenden Kosten zwangsläufig seien und auch betragsmäßig weit über das hinausgingen, was andere Eltern für die Aufrechterhaltung des Kontakts finanziell aufzubringen hätten.
Der Einspruch hatte bezüglich der geltend gemachten besonderen Unterhaltsaufwendungen keinen Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte im Einspruchsbescheid vom xxx 2005 aus, die geltend gemachten Aufwendungen seien bei typisierender Betrachtungsweise durch die Regelunge...