Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildung (hier: Studium) trotz Vollzeiterwerbstätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Hat sich ein Kind an einer Universität als Student/Studentin immatrikuliert, so befindet es sich in Berufsausbildung, auch wenn es das Studium wegen der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit tatsächlich nicht betreibt.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, S. 2, § 63 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2001, 2002
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, Kindergeld das der Kläger für seine Tochter X von Januar bis September 2001 erhalten hat, zurückzufordern. Die am 3. August 1977 geborene Tochter des Klägers – X – studierte nach einer Ausbildung als Werbekauffrau ab Wintersemester 2000/2001 an der Universität Hamburg.
X war als Studentin vom Wintersemester 2000/2001 bis zum Wintersemester 2002/2003 als Studentin eingetragen. Ob X darüber hinaus als Studentin eingetragen war, ist dem Gericht nicht bekannt und konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht geklärt werden.
X hat seit Studienbeginn eine Teilzeitarbeit bei einer Werbefirma ausgeübt und in den Monaten Januar bis September 2001 brutto 8.406,75 DM verdient. Ab Oktober arbeitete X voll und erzielte für diese drei Monate Einkünfte in Höhe von 15.800 DM.
Das beklagte Arbeitsamt sah die Tochter des Klägers im gesamten Jahr 2001 als auszubildendes Kind an und hob mit Bescheid vom 18. Juli 2002 die gewährte Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung des Grenzbetrags der eigenen Einkünfte von X in Höhe von 14.040 DM auf und forderte das für 2001 und Januar 2002 gezahlte Kindergeld zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage.
Der Kläger akzeptiert die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung für die Monate Oktober bis Dezember 2001 und Januar 2002. Nicht jedoch akzeptiert der Kläger die Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes für die Monate Januar bis September 2001.
Der Kläger meint, mit der Aufnahme eines Vollzeiterwerbes habe X trotz weiterhin erfolgter Immatrikulationen ihre Ausbildung beendet. Der Vollzeiterwerb überlagere die Immatrikulation. Entsprechend seien nur für die Monate der Ausbildung zu prüfen, ob X Einkünfte und Bezüge die zulässige Grenze überschreiten. Dies sei aber nicht der Fall. Denn in den Monaten Januar bis September 2001 habe X lediglich 8.406,75 DM verdient. Abzüglich eines Werbungskostenpauschbetrages für 9 Monate in Höhe von 1.500 DM verbleiben Einkünfte in Höhe von 6.906,75 DM. Der für die Monate Januar bis September zu ermittelnde Grenzbetrag liege aber bei 10.530 DM und werde folglich nicht überschritten.
Der Kläger beruft sich zur Stützung seiner Rechtsmeinung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 2001. Dort habe der BFH ausgeführt, ein Kind sei trotz Immatrikulation nicht in der Ausbildung, wenn es sein Studium noch nicht aufgenommen habe und vollzeiterwerbstätig sei.
Der Kläger beantragt,
den Rückforderungsbescheid vom 18. Juli 2002 aufzuheben und die beklagte Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für das Kind X für Januar bis September 2001 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, dass alle Einkünfte, die X im Jahre 2001 erhalten habe, bei der Frage, ob die Einkünfte und Bezüge von X den Grenzbetrag überschreiten, zu berücksichtigen seien. Denn X habe sich im Jahre 2001 in Ausbildung befunden. Solange X das begonnene Studium nicht abgebrochen habe, befinde sie sich weiter in Ausbildung.
Wegen des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Dem Gericht hat die vom Beklagten für den Kläger geführte Kindergeldakte unter dem Aktenzeichen…vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat der Beklagte die Kindergeldgewährung für den streitigen Zeitraum von Januar bis September 2001 aufgehoben (a) und das für diesen Zeitraum geforderte Kindergeld zurückgefordert (b).
a) Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld. Dies ergibt sich aus § 63 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a und § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Nach diesen Vorschriften besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld für ein über 18-jähriges Kind, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird und die Einkünfte und Bezüge dieses Kindes 14.040 DM im Jahr nicht überschreiten.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen für das Streitjahr nicht vor.
Die am 3. August 1977 geborene Tochter des Klägers befand sich während des gesamten Jahres 2001 in Berufsausbildung und hatte im gesamten Jahr 2001 unstreitig Einkünfte und Bezüge, die nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags über dem Grenzwert von 14.040 DM lagen.
X befand sich während des gesamten Jahres 2001 in Berufsausbildung. Denn X war ab Wintersemester 2000/2001 an...