rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbringen von Reiseleistungen durch Vermietung von Ferienwohnungen im eigenen Namen und auf fremde Rechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der umsatzsteuerliche Begriff der Reiseleistung ist weiter gefasst als der in § 651a Abs. 1 BGB.
  2. Eine Reiseleistung i. S. des § 25 UStG liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung erbringt, wie die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung.
  3. § 25 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger in eigenem Namen auftritt und der Unternehmer sog. Reisevorleistungen Dritter in Anspruch genommen hat.
  4. § 25 UStG verlangt nur, dass der Unternehmer im eigenen Namen auftritt; Handeln auf eigene Rechnung ist nicht erforderlich.
 

Normenkette

UStG § 25

 

Streitjahr(e)

2000, 2001

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.07.2011; Aktenzeichen XI B 71/10)

 

Tatbestand

Die Klägerin betrieb in den Jahren 2000 und 2001 in X. ein Seniorenheim und die Vermittlung von Ferienwohnungen.

Die Klägerin vermietete im eigenen Namen, aber auf Rechnung verschiedener Eigentümer deren Ferienwohnungen an Feriengäste. Von den Mieterlösen stand ihr ein Anteil von etwa 20 v. H. als Provision zu. Darüber hinaus erzielte sie Erlöse aus der von ihr durchgeführten Endreinigung der Wohnungen, deren Kosten sie direkt mit den Feriengästen abrechnete.

Im Jahre 2000 beliefen sich die Mieteinnahmen auf 264.323 DM brutto und die Provision der Klägerin auf 46.122,10 DM brutto; im Jahre 2001 betrugen die Mieteinnahmen 298.403 DM brutto und die Provision der Klägerin 52.847,60 DM brutto.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre erklärte die Klägerin die Erlöse aus dem Betrieb des Seniorenheimes, die Provisionserlöse und die Erlöse aus der Endreinigung als steuerpflichtige Umsätze. Diese gab sie für 2000 mit 82.900 DM und für 2001 mit 90.330 DM an. Das Finanzamt stimmte am 19.08.2002 (für 2000) und am 03.04.2003 (für 2001) den Umsatzsteuererklärungen zu.

Das Finanzamt führte im Jahre 2006/2007 bei der Klägerin eine Außenprüfung u. a. für die Streitjahre durch. Der Prüfer stellte fest, dass aus den Buchungsbestätigungen und den Meldescheinen nicht hervorgehe, dass die Klägerin die Wohnungen nur als Vermittlerin für den Eigentümer vermietet habe. Denn sie sei nach außen hin auch gegenüber den Feriengästen nicht erkennbar im Namen der Eigentümer aufgetreten. Deshalb sei als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht nur die Vermittlungsprovision, sondern die gesamten Vermietungsumsätze heranzuziehen. Im Hinblick auf einem beim Niedersächsischen Finanzgericht für die Jahre 1995–1999 anhängigen Verfahren (5 K 224/03) und der in diesem Verfahren getroffenen Verständigung unterstellte der Prüfer, dass den Feriengästen teilweise bekannt gewesen sei, dass die Klägerin die Wohnungen nicht selbst, sondern für die jeweiligen Eigentümer vermiete. Er erhöhte deswegen die Bemessungsgrundlage für die Umsätze nur in Höhe von 60 v. H. der festgestellten Differenz. Im Einzelnen ermittelte der Prüfer die Umsätze wie folgt:

2000

2001

Differenz: Mieten-Provision

188.184,00 DM

212.643,00 DM

hiervon 60 v. H.

112.910,00 DM

127.585,00 DM

Nettobetrag

97.336,00 DM

109.987,00 DM.

Der Prüfer erhöhte die Umsätze um die genannten Nettobeträge für 2000 auf 180.283,00 DM und 2001 auf 200.317,00 DM.

In Auswertung dieser Prüfungsfeststellungen erteilte das Finanzamt für die Streitjahre am 18.05.2007 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide. Hiergegen richtet sich nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Umsätze aus der Vermietung der Wohnungen nach § 25 Abs. 1 UmsatzsteuergesetzUStG – zu besteuern sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin zwar im eigenen Namen, aber nicht für eigene Rechnung tätig gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung des Finanzamts sei unzutreffend. Die Klägerin habe Reiseleistungen erbracht und habe, da im Streitfall von einer Dienstleistungskommission i.S.v. § 3 Abs. 11 UStG auszugehen sei, auch Reisevorleistungen bezogen. Denn der Unternehmer werde im Falle der Dienstleistungskommission so behandelt, als ob er diese Dienstleistung selbst erhalten und erbracht habe.

Die Klägerin beantragt,

die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001 vom 18.05.2007 unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 12.02.2008 dahingehend zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage für die Umsätze zum Steuersatz von 16 v. H. im Jahre 2000 um 97.336,00 DM und im Jahre 2001 um 109.987,00 DM herabgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt ist der Auffassung, dass eine Besteuerung der Vermietungsleistungen der Klägerin nach § 25 UStG deswegen nicht in Betracht komme, weil die Klägerin keine Reisevorleistungen bezogen habe. Zwar könne die Weitervermietung angemieteter Ferienhäuser oder Ferienwohnungen eine Reiseleistung i.S.d. § 25 UStG sein, nicht jedoch die Vermittlung von Ferienwohnungen oder Ferienhäuser. Voraussetzung für eine Besteuerung nach § 25 UStG sei, das...

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