Entscheidungsstichwort (Thema)
Für die Frage der Zusammenballung von Einkünften im Rahmen der Anwendung der §§ 34, 24 Nr. Nr. 1 EStG kommt es auf die Verhältnisse der Vorjahre an
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist nur dann tarifbegünstigt i. S. des § 34 EStG, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem VZ zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
- Für die Frage der Zusammenballung ist hinsichtlich der Vergleichsberechnung der Einkünfte, die ein Stpfl. bei Fortbestand des Dienstverhältnisses im VZ mutmaßlich bezogen hätte, auf die Einkünfte der Vorjahre abzustellen. Maßgeblich ist der Durchschnitt der vergangenen Jahre.
- Für die Frage der Zusammenballung von Einkünften u. a. ist § 34 Abs. 1 EStG ohne Bedeutung, ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer Erhöhung der Steuerprogression kommt.
Normenkette
EStG §§ 24, 34
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
In dem Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob es sich bei einer vom Kläger erlangten Abfindung in Höhe von 135.729,01 € um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Anlageberater und erzielte neben Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte als Friseurin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der Kläger war Angestellter bei der A. Finanzplanung AG. Aus dieser Tätigkeit erzielte er in den Jahre 1999 bis 2002 folgende Einkünfte bzw. Einnahmen:
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1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
Durchschnitt |
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€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
Einkünfte i.S. § 19 EStG |
98.314 |
102.058 |
111.963 |
242.345 |
138.670 |
übrige Einkünfte |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Summe |
98.314 |
102.058 |
111.963 |
242.345 |
138.670 |
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Einnahmen i.S. § 19 EStG |
119.009 |
124.448 |
131.459 |
259.045 |
158.490 |
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davon Provisionen |
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Abschlagzahlungen |
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43.050 |
56.000 |
46.067 |
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Bonifikationsabrechnung Vorjahr |
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42.032 |
35.447 |
148.501 |
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85.082 |
91.447 |
194.568 |
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Mit am 22. April 2003 bzw. 28. April 2003 unterzeichnetem Abwicklungsvertrag beendeten der Kläger und die A. Finanzplanung AG das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. April 2003. Gleichzeitig verpflichtete sich die A. Finanzplanung AG, dem Kläger eine Abfindung in Höhe von:
Altersvorsorge |
12.773,34 € |
Gehalt |
44.820,68 € |
Provisionen |
78.197,99 € |
insgesamt |
135.729,01 € (brutto) |
zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der geschlossenen Vereinbarung wird auf die zu den Gerichtsakten gelangte Kopie des Abwicklungsvertrages verwiesen (Bl. 19, 20 der Gerichtsakte).
Seit dem 1. Mai 2003 war der Kläger bei der A-Bank angestellt. Seit April 2008 ist er als selbständiger Anlageberater tätig.
Die Kläger reichten beim Beklagten am 27. September 2004 ihre Erklärung zur Einkommensteuer 2003 ein. Darin erklärten sie u. a. Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 34.477 € (8.404 € Fixgehalt, 26.073 € Provisionen) aus seinem Arbeitsverhältnis zur A. Finanzplanung AG, 38.179 € aus seinem Arbeitsverhältnis zur A-Bank sowie nach der Lohnsteuerbescheinigung der A. Finanzplanung AG geleistete Abfindung in Höhe von 127.548,01 €.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2003 durch Bescheid vom 23. Juli 2005 fest, ohne die – um den nach § 3 Nr. 9 EStG 2003 steuerfreien Betrag in Höhe von 8.181 € geminderte – Abfindungsleistung als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 EStG zu berücksichtigen. Als Begründung beinhaltete der Steuerbescheid die Erläuterung, es läge keine Zusammenballung von Einkünften vor.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie u. a. vor, die Frage nach der Zusammenballung von Einkünften sei nicht nur unter Berücksichtigung der Einkünfte des Jahres 2002 zu beantworten. Vielmehr müsse man auch die Daten der Vorjahre betrachten. Das Jahr 2002 sei ein Jahr mit ungewöhnlich hohen Provisionen gewesen.
Der Einspruch hatte nur zum Teil Erfolg. Der Beklagte setzte durch Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2006 die Einkommensteuer 2003 aus einem anderen Grunde gemindert fest. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Den Klägern sei insoweit zuzustimmen, als eine Entschädigung im Sinne des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG vorläge, allerdings mangele es an der vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 4. März 1998 (XI R 46/97, BStBl II 1998, 787) geforderten Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums. Der Vergleich der Einkünfte des Jahres 2003 mit denen des Jahres 2002 in Höhe von 242.345 € mache deutlich, dass eine Zusammenballung in diesem Sinne nicht gegeben sei.
Hiergegen richtet sich die erhobene Klage, mit der die Kläger begehren, die erhaltene Entschädigung des Klägers als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG der Besteuerung zu unterwerfen. Sie verweisen erneut darauf, dass unter Berücksichtigung der Einkünf...