Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit für Dienstzulagen für Polizeibeamte nach § 3b EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Steuerfreiheit für Zuschläge gemäß § 3b EStG.
- Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem ArbN bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht.
- Zum Begriff des laufenden Arbeitslohns.
- Der Zweck des § 3b EStG besteht darin, eine Entlastung dafür zu gewähren, dass Arbeitsleistungen zu unüblichen Zeiten zu erbringen sind. Abzugrenzen sind daher Lohnbestandteile, die für eine tagtägliche Erbringung der Arbeitsleistung zu den begünstigten Zeiten gezahlt werden von solchen, die bloß an begünstigte Zeiten anknüpfen, ohne dass in ihnen auch tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden.
- Mischzuschläge erfüllen die Voraussetzungen des § 3b EStG nicht.
- Die an einen Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach §§ 17a ff. EZulV ist nicht nach § 3b EStG begünstigt. Das gilt auch, als sich die Höhe der Zulage nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden richtet.
Normenkette
EStG § 3b
Streitjahr(e)
2014
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten.
Die Kläger sind verheiratet und werden für das Streitjahr 2014 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist als Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei nichtselbständig tätig und erzielte im Streitjahr neben seinen Grundbezügen Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten i.H.v. insgesamt 1.029,80 €. Diese gezahlten Zulagen behandelte der Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterwarf sie dem Lohnsteuerabzug.
Der Kläger erhielt zudem Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten für geleistete Stunden an Samstagen (0,77 €/Std.), Sonn- und Feiertagen (3,11 €/Std. (3,20 €/Std ab März 2014)) und zur Nachtzeit (1, 47 €/Std (1,51 €/Std ab März 2014)). Der Arbeitgeber behandelte diese Zulagen als steuerfreien Arbeitslohn.
Im Einkommensteuerbescheid 2014 setzte der Beklagte die Steuer unter Berücksichtigung des vom Arbeitgeber übermittelten Bruttoarbeitslohnes von 49.469 € fest.
Gegen die Steuerfestsetzung wendeten sich die Kläger im Einspruchsverfahren und machten die Steuerfreiheit der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten geltend.
Die Steuerfreiheit ergebe sich aus § 3b EStG. Anders als zuvor die Wechselschichtzulage mit pauschalem Abgeltungscharakter setzte die im Streitjahr gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten voraus, dass der Dienst auch tatsächlich Sonntag, Feiertags oder zur Nachtzeit geleistet werde. Dies ergebe sich aus § 17b Erschwerniszulagenverordnung (EZulV), wonach der Anspruch nur bestehe „je geleistete Nachtdienststunde” bzw. für jede … geleistete Stunde (zwischen 0 und 6 Uhr). Daraus folge, dass der Anspruch auf die „Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten” an die tatsächliche Ableistung anknüpfe, wie es in § 3b EStG ausdrücklich bestimmt sei.
Der Beklagte vertrat hingegen die Auffassung, die seit dem 1. Oktober 2013 an die Stelle der bisherigen „Zulagen für Schicht- und Wechselschichtdienst” getretene „Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten” erfülle ebenso wie die zuvor pauschal gezahlte Zulage nicht die Voraussetzungen des § 3b EStG.
§ 3b EStG verlange indes eine bestimmte (subjektive) Zweckbestimmung, wobei über den Zweck der Zuschlagsleistung grundsätzlich der Leistende entscheide. Im Fall der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten gewähre der Dienstherr die Zulage für die zusätzliche Belastung der Beamten und Soldaten durch wechselnde Dienste und dem damit einhergehenden ständigen Wechsel des Biorhythmus. Dies ergebe sich aus der systematischen Stellung der §§ 17aff. EZulV, die sich in Abschnitt 3 „Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten” befänden. Auch aus der tatbestandlichen Ausgestaltung des § 17a EZulV folge, dass es sich bei der dort geregelten Zulage nicht um eine Nachtzulage, sondern um eine Wechselschichtzulage handele. Voraussetzung für die Zahlung der Zulage sei, dass der Beamte oder Soldat zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werde. Eine ausschließliche Nachtarbeit würde dementsprechend nicht zum Bezug der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten führen.
Gegen die abweisende Einspruchsentscheidung wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Klage und verweisen zur Begründung auf die Ausführungen im Einspruchsverfahren.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 16. März 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Zulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten in Höhe von 1.029,80 € steuerfrei bleibt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und hält an seiner Rechtsauffassung fest.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist nicht begründet. Die Kläger werden durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid nicht...