Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentarische Zuwendungen an eine Körperschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Bei Körperschaften, die nach den Vorschriften des HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb. Der Begriff der Einkünfte ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Nur so lässt sich ein Wertungswiderspruch zwischen § 8 Abs. 2 KStG i.V.m. § 2 Abs. 2 GewStG vermeiden.
- Die testamentarische Zuwendung eines verstorbenen Heimbewohners an eine Klin., die ein Seniorenpflegeheim betreibt, führt zu einer Vermögensmehrung des BV, die ausschließlich auf die gewerbliche Betätigung zurückzuführen ist. Damit erhöht sich der steuerlich zu berücksichtigende Gewinn aus Gewerbebetrieb.
- Testamentarische Zuwendungen an eine Körperschaft unterliegen daher der Besteuerung nach dem KStG.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1; GG Art. 3, 14
Streitjahr(e)
2012
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine der Klägerin zugewendete Erbschaft als Betriebseinnahme zu erfassen ist.
Die Klägerin betreibt ein Seniorenpflegeheim und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Streitjahr 2012 erhielt die Klägerin aufgrund einer testamentarischen Einsetzung als Alleinerbin von einem am 19.11.2012 verstorbenen Heimbewohner eine Erbschaft in Höhe von … €. Das Testament enthielt die Auflage, dass das Geldvermögen ausschließlich zur Instandhaltung und Instandsetzung, zum Ausbau oder zur Modernisierung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heimes einzusetzen ist. Ferner ordnete der Erblasser eine Testamentsvollstreckung an. Die Kosten der Testamentsvollstreckung betrugen … €.
Die Klägerin erfasste die Erbschaft, die durch die Erbschaft veranlassten Kosten und die Erbschaftsteuer im Rahmen ihrer Buchführung auf dem Konto Kapitalrücklage erfolgsneutral. In ihrer Erklärung zur Körperschaftsteuer und zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos zum 31.12.2012 erfasste die Klägerin die Erbschaft abzüglich der damit verbundenen Aufwendungen als Einlage.
Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 11.12.2013 zur Körperschaftsteuer 2012 unter Erhöhung des erklärten Gewinns in Höhe von … € (Erbschaft abzüglich Kosten der Testamentsvollstreckung). In den Erläuterungen zum Körperschaftsteuerbescheid vertrat der Beklagte die Auffassung, dass durch die Erbschaft kein Zugang zum steuerlichen Einlagenkonto erfolgt sei, da es sich nicht um eine Einlage der Gesellschafter gehandelt habe. Eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 S. 3 KStG erfolgte nicht.
Den Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2012 wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 18.11.2015 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Minderung des Gewinns in Höhe von … €. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es sei systemwidrig ein und denselben Vorgang den Zuwachs an Leistungsfähigkeit doppelt zu besteuern. Mit der Doppelbelastung verstoße der Beklagte gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Die Erbschaft sei nicht als Betriebseinnahme zu erfassen, da sie als unentgeltliche Zuwendung nicht auf einer Erwerbshandlung beruhe. Demzufolge unterfalle sie keiner Einkunftsart. Diese Auffassung werde durch zahlreiche Entscheidungen des BFH bestätigt und in der Literatur geteilt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 18.11.2015 den Bescheid für 2012 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 11.12.2013 dahingehend zu ändern, dass das Einkommen um … € auf … € gemindert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid. Dort sei ausführlich darlegt worden, dass die Erbschaft als Betriebseinnahme zu erfassen sei. Die von der Klägerin zitierten Kommentierungen, die der Zuordnung einer Erbschaft zu den Betriebseinnahmen widersprechen, bezögen sich auf unentgeltliche Zuwendungen, die unabhängig von der betrieblichen Tätigkeit einer Körperschaft erfolgt seien. Anders sei die Rechtslage, wenn die Erbschaft wie im Streitfall für den Gewerbebetrieb der Körperschaft bestimmt sei.
Gründe:
I. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid für 2012 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 11.12.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat die von der Klägerin vereinnahmte Erbschaft zu Recht als Betriebseinnahme der Besteuerung unterworfen.
1. Die durch die Erbschaft erfolgte Vermögenserhöhung ist im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Nach § 8 Abs. 2 KStG sind bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind, alle Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb. Der Begriff der Einkünfte der Vorschrift ist deshalb in einem weiten Sinne zu verstehen. Nur so lässt sich ein Wertungswiderspruch zwischen § 8 Abs. 2 KStG und § 2 Abs. 2 GewStG vermeiden. Zu letzterer Vorschri...