vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 55/13)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitaleinkünfte: Barausgleichszahlungen im Zusammenhang mit Stillhaltergeschäften
Leitsatz (redaktionell)
- Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG Einkünfte aus KapV.
- Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
- Hängen Stillhaltergeschäfte sachlich mit steuerpflichtigen Einnahmen zusammen, sind Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, bei der Gewinnermittlung abzuziehen.
- Im Rahmen der Abgeltungssteuer können auch Zahlungen von Stpfl. im Rahmen des sog. Cash-Settlements/Barausgleichs bei den Einkünften aus KapV steuermindernd berücksichtigt werden. Zahlungen bei Beendigung eines Stillhaltergeschäftes müssen unabhängig von der konkreten Ausgestaltung (Gleichstellung oder Barausgleich) steuerlich gleich behandelt werden.
Normenkette
EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Nr. 3
Streitjahr(e)
2009
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Einkommensteuer 2009 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers am 19. Juni 2009 Zahlungen i.H.v. ./. 185.090 € für so genannte Cash-Settlement-Zahlungen im Zusammenhang mit Stillhaltergeschäften zu berücksichtigen sind.
Der Kläger hat im Streitjahr mehrere Börsentermingeschäfte bei der EUREX durchgeführt. Dabei handelt es sich um Optionen auf den Euro-Stoxx-50-Index. Insgesamt hat der Beklagte bei der Einkommensteuer 2009 - wie in der Aufstellung der Bank ausgewiesen - Kapitalerträge in Höhe von 203.361 € berücksichtigt. Darin sind Stillhalterprämien in Höhe von 11.649 € enthalten. Sofern Verluste aus Stillhaltergeschäften erzielt wurden, hat die Bank entsprechende Verluste und negative Kapitalertragsteuer ausgewiesen, da es sich - mit Ausnahme der beiden streitigen Vorgänge - um Stillhaltergeschäfte mit Glattstellung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) gehandelt hat. Nicht berücksichtigt wurden zwei Vorgänge, die am 19. Juni 2009 endfällig wurden. Auch hier handelt es sich um Optionen auf den Euro-Stoxx-50-Index. Einmal handelt es sich um den Verkauf Call-Opening, bei dem ein Verlust (1) von ./. 19.299 € ausgewiesen wurde, sowie einen Verkauf eines Put Openings mit einem Verlust (2) von ./. 165.791 €. Dieser Gesamtbetrag von ./. 185.090 € wurden vom Beklagten nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Diese Beträge sind auch nicht in der Steuerbescheinigung der Bank ausgewiesen. Für diese Geschäfte hat der Kläger am 17. April 2009 eine Stillhalterprämie für Geschäft (1) von 11.702 € und am 19. Dezember 2008 für Geschäft (2) von 168.952 € erhalten. Beide Beträge wurden in den Steuererklärungen angegeben und der Besteuerung unterworfen.
Zur Abwendung der Zahlung von 185.090 € hat der Kläger am 19. Juni 2009 zwei weitere Geschäfte abgeschlossen. An diesem Tag wurden positive Stillhalteprämien aus Optionsgeschäften auf den Euro-Stoxx-50-Index in Höhe von 157.497 € und 24.042 € (gesamt 181.494 €) vereinnahmt. Diese wurden von der Bank als Kapitaleinkünfte in die Steuerbescheinigung mit aufgenommen und vom Beklagten der Besteuerung unterworfen.
Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass es sich bei den streitigen Beträgen um Aufwendungen für das Schließen von bestehenden Positionen handele. Diese seien zu berücksichtigen, da auch die am selben Tag erzielten Erträge aus dem Eingang neuer Wertpapiergeschäfte steuerlich erfasst worden seien. Hätte ein Glattstellungsgeschäft vorgelegen, so wären diese Positionen zu berücksichtigen gewesen. Wirtschaftlich seien Glattstellungsgeschäfte und Abrechnungen nach Cash-Settlement (Barausgleich) gleichwertig, sie führten zum selben Ergebnis. Steuerpflichtige könnten nicht in Glattstellungsgeschäfte „getrieben” werden. Diese lösten an Terminbörsen zusätzliche Transaktionskosten aus, die einen Verlust erhöhten. Positive Ergebnisse seien zu berücksichtigen, Verluste aus gleichartigen Titeln blieben jedoch unberücksichtigt.
Auf den Einwand des Beklagten, dass die fraglichen Beträge nicht der Kapitalertragsteuer unterworfen worden seien, machte der Kläger geltend, dass dies bei der Einkommensteuerfestsetzung erfolgen müsse. Weiterhin machte der Beklagte im Einspruchsverfahren geltend, dass weder erkennbar sei, dass es sich um so genannte Cash-Settlement-Zahlungen handele, noch dass ein Zusammenhang mit Erträgen, die der Abgeltungssteuer unterlägen, vorliege. Ausweislich des einschlägigen Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) stelle ein Barausgleich bei Stillhaltergeschäften auf Optionen einen ertragsteuerlichen unbeachtlichen Vermögensschaden dar.
Der Kläger erwiderte hierauf, dass sowohl die beteiligten Banken als auch Verbraucherschützer die Auffassung der Finanzverwaltung für falsch hielten. Der Beklagte be...