Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung und Grundsteuermeßbetrags auf den 1. Januar 1990 für Stückländereien
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob für diverse Flurstücke des Klägers (Kl.) in W. ein Einheitswert festzustellen ist.
Der Kl. erwarb am 10. Oktober 1986 zum Zwecke des Naturschutzes das bis dahin land- und forstwirtschaftlich genutzte ca. 5,4 ha große Flurstück 82/1 der Flur 2 der Gemarkung B. in W. Mit Einheitswertbescheid – Nachfeststellung – auf den 1. Januar 1987 vom 8. August 1990 stellte das Finanzamt (FA) für dieses Grundstück die Vermögensart land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Stückländerei) fest und ermittelte den Einheitswert mit 3.300 DM. Dieser Bescheid erwuchs in Bestandskraft.
Mit Verträgen vom 25. September 1989 und 7. Dezember 1989 erwarb der Kl. weitere seinerzeit land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke in W., darunter das Flurstück 49/7 in einer Größe von 2.7 ha, ebenfalls zum Zwecke des Naturschutzes. Dazu überließ er die Flächen unentgeltlich verschiedenen Landwirten und verpflichtete sie, darauf bestimmte naturschutzfördernde Maßnahmen durchzuführen. So war im Nutzungsvertrag über das Flurstück 49/7 u. a. vereinbart, daß der Landwirt die Fläche nur als Dauergrünland nutzen durfte, daß er das Bodenrelief nicht verändern durfte, daß er Entwässerungsmaßnahmen zu unterlassen habe, daß ihm die Düngung und der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln nicht gestattet sei, daß die Wiese bis zum 1. August nur als Mähwiese genutzt werden dürfe und danach eine Nachbeweidung nur mit 3 Rindern zulässig sei. Das FA ordnete die in den Jahren 1989 zugekauften Flurstücke dem bereits bewerteten Flurstück 82/1 zu und führte mit Bescheid vom 19. September 1990 eine Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1990 durch und stellte darin den Einheitswert für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen des Kl. in W. auf nunmehr 12.900 DM fest. Der Bescheid enthält Vergleichswerte für landwirtschaftliche Nutzung, forstwirtschaftliche Nutzung und für Geringstland. Entsprechend dieser Bewertung erließ es mit Datum vom selben Tage einen Grundsteuermeßbetragsbescheid Neuveranlagung – auf den 1. Januar 1990 und einen Landwirtschaftskammerbeitragsbescheid, mit dem der Jahresbeitrag auf 97 DM festgesetzt wurde.
Gegen die Bescheide über den Einheitswert und den Grundsteuermeßbetrag auf den 1. Januar 1990 hat der Kl. nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der er – mit Ausnahme des Flurstücks 49/7 – die Befreiung der Flächen von der Grundsteuer erstrebt. Zur Begründung verweist er auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG), wonach Grundbesitz einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, der für gemeinnützige Zwecke benutzt werde, von der Grundsteuer befreit sei. Er nutze seinen streitigen Grundbesitz für gemeinnützige Zwecke, nämlich zur Förderung des Naturschutzes. Die Förderung des Naturschutzes sei in der Anlage 7 zu den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) als besonders förderungswürdig anerkannt. Diese Einordnung als besonders förderungswürdig sei nach Abschnitt (A) 12 Abs. 3 der Grundsteuerrichtlinien (GrStR) gleichzusetzen mit einem gemeinnützigen Zweck in § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG. Der Regelungsgehalt der Norm erstrecke sich nicht nur auf Flächen in einem Naturschutzgebiet. Der Naturschutz dürfe sich sinnvollerweise nicht auf Naturschutzgebiete beschränken. Auch stehe § 6 GrStG der begehrten Befreiung nicht entgegen. Jene Norm schließe die Grundsteuerbefreiung nur für Grundstücke aus, die zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt würden. Im Streitfall liege eine derartige land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht vor. Der Boden auf den streitigen Flurstücken werde weder planmäßig noch nachhaltig landwirtschaftlich bewirtschaftet. So sei der Einsatz von Düngemitteln nicht erlaubt. Wenn das Weideland gleichwohl gemäht oder nach dem 1. August geringfügig mit etwa 1 Tier pro ha beweidet werde, so geschehe das als Pflegemaßnahme, damit aus den Flächen kein Brachland werde. Die Umwandlung zu Brachland sei nicht im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Da die Mahd nur einmal im Jahr stattfinde, sei das abgemähte Gras für die Landwirtschaft nicht oder nur eingeschränkt verwendbar. Es enthalte zu viele Binsen und ähnliche Pflanzen und sei damit als Tierfutter nicht geeignet. Die Waldflächen der Flurstücke würden forstwirtschaftlich nicht genutzt. Es sei weder eine Durchforstung noch eine Abholzung beabsichtigt. Folglich seien sowohl der Grundsteuermeßbetragsbescheid als auch der Einheitswertbescheid insoweit aufzuheben, als ihr Regelungsgehalt über das Flurstück 49/7 hinausgehe.
Der Kl. beantragt,
den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermeßbetragsbescheid – jeweils auf den 1. Januar 1990 – vom 19. September 1990 und den Einspruchsb...