Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldes
Leitsatz (redaktionell)
Zu den anzusetzenden Bezügen im Sinne der §§ 32 Abs. 4 Satz 2, 3, 5, 6 sowie 33 a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG 1996 gehören nicht die nach § 19 Abs. 2 EStG (Versorgungsfreibetrag) und § 20 Abs. 4 EStG (Sparerfreibetrag) steuerfrei bleibenden Einnahmen (Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BFH u.a. mit Urteil vom 05.08.1977 VI R 187/74, BStBl II 1977, 832, und die „Amtlichen Handbücher” 1993, 1994, 1995 R 190 gegen die „Amtlichen Handbücher” 1996, 1997, 1998 R 190 und R 180 e).
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheids vom. März 1998 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom. April 1998 wird der Beklagte verpflichtet, ab 1. Januar 1997 Kindergeld in gesetzlicher Höhe für A zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ab Januar 1997 Anspruch auf Kindergeld hat durch Berücksichtigung seiner Pflegetochter A (A) oder ob die Berücksichtigung wegen Erhalts einer Waisenrente entfallen ist.
Der Kläger, im Ruhestand lebender Lehrer, nahm A im Dezember 1988 als Pflegekind in seinen Haushalt auf. Annemarie ist am. Juli 1976 geboren. Ihre Eltern sind verstorben. Sie bestand am. Mai 1996 das Abitur.
Der Kläger bezog seit 1989 Kindergeld für A. Er stellte am. Juni 1996 auf entsprechendem Formular unter Beifügung von Bescheinigungen einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld. Darin heißt es u.a., A leiste vom. Juli 1996 bis ca. September 1997 ein freiwilliges soziales Jahr bei der „I Christen .” (I) im Rahmen „Freiwillige Soziale Dienste Europa” (FSDE). In dem Antragsformular wurde bemerkt, A beziehe vom Schulverein des. Gymnasiums e.V. eine Waisenrente in Höhe von 1.135,99 DM, aus der ihr Unterhalt teilweise bestritten worden sei. Diese Waisenrente sei abhängig von der Zahlung des Kindergeldes.
In einem Aktenvermerk vom. Juni 1996 ist u.a. niedergelegt,gem. „DA 63.226” sei in den Fällen, in denen bisher Kindergeld für ein Pflegekind gezahlt worden sei, nach Inkrafttreten des neuen Rechts keine Überprüfung nötig. Das Kindergeld sei weiterzuzahlen. In „DA 78. 1 Abs. 5” werde ausgesagt, wenn bis einschließlich Dezember 1995 das Pflegekind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) a.F. zu berücksichtigen gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass auch ab Januar 1996 im Sinne von § 32 (1) Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) das Kind zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Kosten der Pflegeperson unterhalten werde. Auf weitere Rückfrage des Beklagten (Nds. Landesamt für Bezüge und Versorgung – Landesamt) übersandte der Kläger eine ausgefüllte „Erklärung zur Prüfung des Anspruchs aufkindbezogene Leistungen nach § 32 Abs. 4 EStG”. Darin heißt es u.a., bis zu A 18. Geburtstag sei die Waisenrente von dem vom Amtsgericht O bestallten Vormund verwaltetworden. Seit Erreichen des 18. Lebensjahres beziehe A ihre Rente selbst und zahle einen monatlichen Unterhaltsanteil an den Kläger. Nach Auskunft von Herrn H, Gymnasium, e.V., werde diese Waisenrente an A nur dann weitergezahlt werden, wenn auch das Kindergeld weiterhin gewährt werde. Nach der beigefügten Gehaltsmitteilung für Januar 1996 betrug das Waisengeld monatlich 1.135,99 DM. Laut Bescheinigung der I hatte A sich verpflichtet, in der Zeit vom 1. September 1996 bis 31. August 1997 ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland abzuleisten. Der Kläger bat nochmals um Weitergewährung des Kindergeldes, da ansonsten die Zahlung des Waisengeldes gefährdet sei.
Das Landesamt erließ am. Juli 1996 eine „Entscheidung über Kindergeld und Kinderanteil im Ortszuschlag” für A. Darin heißt es u.a., die zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge seien voraussichtlich niedriger als 12.000 DM im Kalenderjahr (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Solange die genannten Voraussetzungen erfüllt seien, werde dem Kläger ab 1. August 1996 das Kindergeld nach dem EStG und der steuerpflichtige Kinderanteil im Ortszuschlag weitergezahlt, und zwar vorläufig bis zum 30. September 1997. Die Einkünfte und Bezüge könnten z.Zt. nur vorläufig veranschlagt werden, da eine endgültige Festsetzung erst nach Abschluss des jeweiligen Kalenderjahres – ggf. erst nach Steuerfestsetzung durch das FA – erfolgen könne. Die Entscheidung ergehe daher unter dem Vorbehalt, dass nach endgültiger Festsetzung die Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr betragen. Diesem Bescheid war als Anlage gleichen Datums der eine Berechnung von Einkünften und Bezügen enthaltende „Vordruck 125” beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 58 der Verwaltungsakte verwiesen.
Nach neuerlicher Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung kindbezogener Leistungen für 1996 teilte das Landesamt dem Klä...