Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung von PKW's zum gewillkürten Betriebsvermögen einer allgemeinärztlichen Gemeinschaftspraxis in Rechtsform einer GbR bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Klage- und Antragsbefugnis einer GbR nach § 48 FGO bei Auftreten eines empfangs- und verfahrensbevollmächtigten Vertreters
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden PKW's einer allgemeinärztlichen, den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnden Gemeinschaftspraxis in Rechtsform einer GbR aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH dem gewillkürten Betriebsvermögen der GbR zugeordnet werden können, wenn die Fahrzeuge mindestens zu 10 % betrieblich genutzt werden. Zur betrieblichen Nutzung zählen neben den Hausbesuchen auch die Fahrten der an der GbR beteiligten Ärzte zwischen ihrer Wohnung und der Praxis (zur Ermittlung des betrieblichen Nutzungsanteils, wenn kein Fahrtenbuch geführt worden ist, anhand Benzinrechnungen, Jahreskilometerständen usw.).
2. Zur Auslegung im Hinblick auf die Klage- und Antragsbefugnis nach § 48 FGO, ob Rechtsmittelschriftsätze namens der GbR, namens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters oder durch die eingeschaltete Steuerberatungsgesellschaft als Klagebevollmächtigte verfasst worden sind, wenn diese für die GbR sowohl empfangs- als auch verfahrensbevollmächtigt ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, 3-4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; FGO § 69 Abs. 2-3, § 48 Abs. 1 Nrn. 1-2, Abs. 2
Tenor
1. Die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommenbesteuerung für 1997 vom 06.12.2001 wird in Höhe von 6.553,07 DM, die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommenbesteuerung für 1998 wird in Höhe von 2.853 DM bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 55 v.H., der Antragsgegner zu 45 v.H..
Tatbestand
I.
Streitig ist die Anerkennung von Kfz-Kosten als Betriebsausgaben.
Die Antragstellerin ist eine in Form einer GbR betriebene allgemeinärztliche Gemeinschaftspraxis.
Laut § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vom 01.10.1994 steht das Vertretungsrecht der Gesellschaft jedem Gesellschafter zu. Allein geschäftsführungsbefugt ist der Gesellschafter Dr. C. G., der jedoch für Rechtsgeschäfte und/oder Maßnahmen, durch die die Gemeinschaftspraxis im Einzelfall mit mehr als 1.000 DM verpflichtet wird, die Zustimmung des anderen Gesellschafters einzuholen hat (Bl. 8 der Dauerunterlagen).
Am 12.05.1996 haben die Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft N. (Prozessvertreterin) Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer Interessen in sämtlichen Steuerangelegenheiten, insbesondere zur Einlegung, Führung und Rücknahme von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln sowie Empfangsvollmacht zum Empfang aller Zustellungen erteilt (Bl. 22 d. Dauerunterlagen). Die Steuerberatungsgesellschaft wird auch in der Feststellungserklärung für 1997 als gemeinsamer, von allen Beteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter benannt.
Die GbR ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Betriebsvermögen der GbR wurden in den Streitjahren ein PKW S.I., der am 15.10.1999 durch einen PKW R.M. ersetzt wurde, sowie ein weiterer PKW R.M., der am 27.02.1998 durch ein neues Fahrzeug gleichen Fabrikats ersetzt wurde, geführt, die jeweils in das Anlageverzeichnis zur Gewinnermittlung aufgenommen waren. Die angefallenen Kfz-Kosten zog die GbR in vollem Umfang als Betriebsausgaben ab und setzte den Wert der privaten Nutzung mit dem pauschalierten Betrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an (sog. 1 v.H.-Regelung). Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.
Im Streitjahr 1997 und bis zum 31.01.1998 war die Gesellschafterin Dr. K. G. am Gewinn der GbR aufgrund Erziehungsurlaubs zu 5 % beteiligt, hernach zu einem Drittel.
Der Gewinn der Streitjahre wurde zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgestellt. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der Gemeinschaftspraxis erließ der Antragsgegner am 06.12.2001 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Der Gewinn für 1997 wurde von 176.062 DM auf 185.198 DM, der für 1998 von 246.496 DM auf 249.349 DM und der Gewinn für 1999 von 263.634 DM auf 271.455 DM erhöht.
Neben anderen, hier nicht streitigen Feststellungen versagte der Antragsgegner die Anerkennung der beiden PKW als Betriebsvermögen, da diese nicht zu mindestens 50 % betrieblich genutzt würden. Im Gespräch mit den Gesellschaftern sei deutlich geworden, dass Hausbesuche nur in der näheren Umgebung der Praxis durchgeführt würden. Hinzu komme, dass die Gesellschafterin Dr. K. G. in 1997 und bis zum 31.01.1998 in Erziehungsurlaub gewesen sei (s. Prüfungsfeststellungen unter a), BP-Akte Bl. 13).
Am 09.01.2002 legte die steuerl...