Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines besonderen Kirchgelds in Sachsen nur bei glaubensverschiedener Ehe, aber nicht bei glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft (zur vor dem Veranlagungszeitraum 2016 gültigen Gesetzeslage)
Leitsatz (redaktionell)
1. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes in der bis zum 1.9.2015 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit darin Ehegatten/ Ehe nicht mit Lebenspartnern/ Lebenspartnerschaften gleichgestellt werden.
2. Nach Überzeugung des erkennenden Senats des Sächischen Finanzgerichts ist die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nur von glaubensverschiedenen Ehegatten, nicht aber von glaubensverschiedenen Lebenspartnern nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des SächsKiStG in der bis zum 1.9.2015 geltenden Fassung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 S. 1, Art. 140, 2 Abs. 1; SächsKiStG § 2 Abs. 1, 5, § 4 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 S. 1 Nr. 5, § 16 Abs. 6; SächsVerf Art. 18, 22; WRV Art. 137 Abs. 6; EStG § 2 Abs. 5, 8; PartG § 1 Abs. 1 S. 1
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 4 Abs. 1 Nr. 5 Sächsisches Kirchensteuergesetz in der bis zum 1. September 2015 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit darin Ehegatten/ Ehe nicht mit Lebenspartnern/ Lebenspartnerschaften gleichgestellt werden.
Tatbestand
I (Sachverhalt).
Die Beteiligten streiten darüber, ob die für die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 geltende Regelung zum besonderen Kirchgeld verfassungswidrig war, da das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, aber nicht in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft erhoben wurde.
Die Klägerin gehörte 2014 und 2015 der Kirchensteuer erhebenden beigeladenen Landeskirche an, wohingegen der mit ihr zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehemann keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörte. Mit Bescheiden vom xx.xx.2017, geändert mit Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2018, setzte der Beklagte die Kirchensteuer entsprechend den in den jeweiligen Landeskirchensteuerbeschlüssen enthaltenen Tabellen zum besonderen Kirchgeld für Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe, ausgehend von dem zu versteuernden Einkommen beider Eheleute und unter Berücksichtigung, dass die Klägerin ab dem 1. Juni 2015 nicht mehr in Sachsen lebte, für 2014 auf EUR xx und für 2015 EUR xx fest. Die Einsprüche wies der Beklagte im Übrigen zurück.
Die Klägerin bringt vor, die Ungleichbehandlung zwischen glaubensverschiedenen Eheleuten und Lebenspartnern bei der Erhebung des besonderen Kirchgeldes verstoße gegen Art. 3, 6 GG und Art. 18, 22 SächsVerf. Der Landesgesetzgeber sei aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 zu einer zeitnahen Gleichstellung von Eheleuten und Lebenspartnern aufgerufen gewesen. Sachliche Gründe, weshalb die Vorschriften des SächsKiStG erst im August 2015 geändert worden seien, lägen nicht vor.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid für 2014 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und den Bescheid für 2015 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag dahingehend zu ändern, dass die Kirchensteuer für 2014 um EUR xx und 2015 um EUR xx gemindert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Erhebung des besonderen Kirchgeldes für Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe sei in den Streitjahren nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, vor August 2015 eine Änderung des Gesetzes herbeizuführen. Das Gesetzgebungsverfahren sei ein politischer Prozess, der von vielen Faktoren abhänge. Das Kabinett habe sich vor der Wahl zum Sächsischen Landtag am 31. August 2014 nicht mehr mit dem Gesetzentwurf befassen können. Zugunsten einer sicheren Haushaltsplanung sei eine vorrübergehende Ungleichbehandlung hinzunehmen. Eine belastende rückwirkende Änderung des Kirchensteuergesetzes zu Lasten von Lebenspartnern sei verfassungsrechtlich nicht möglich. Eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern in der Weise, dass auch von Ehegatten in den Streitjahren kein besonderes Kirchgeld erhoben werde, sei nicht notwendig gewesen.
Entscheidungsgründe
II (Vorlageentscheidung).
Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Nach Überzeugung des Senats ist die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nur von glaubensverschiedenen Ehegatten aber nicht von glaubensverschiedenen Lebenspartnern nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des SächsKiStG in der bis zum 1. September 2015 geltenden Fassung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
1. Rechtslage/Rechtsentwicklung
a) Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch K...