Entscheidungsstichwort (Thema)
Nicht handschriftlich unterschriebene Klage unzulässig. Haftung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Kläger hat seine Klage innerhalb der Klagefrist nicht schriftlich erhoben, wenn er die Klage nicht handschriftlich unterschrieben hat.
Normenkette
FGO § 64 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Klage.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2002 wurde der Einspruch des Klägers gegen den Bescheid nach § 42 d des Einkommensteuergesetzes -EStG- über die Inhaftungnahme für Lohn- und Lohnnebensteuern für die Kalenderjahre 1996 bis 1997 vom 23. Februar 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung wurde mit einfachem Brief zur Post gegeben.
Die am 27. März 2002 beim Beklagten angebrachte und am 04. April 2002 beim Sächsischen Finanzgericht eingegangene Klage enthielt lediglich eine in Maschinenschrift gefertigte, jedoch keine handschriftliche Unterschrift. Am 04. Juli 2002 legte der Kläger dem Gericht eine handschriftlich unterzeichnete Klage vor. Das Gericht forderte den Kläger mit Schreiben vom 30. August 2002 fruchtlos auf, innerhalb von 2 Wochen zu begründen, weshalb die am 04. April 2002 beim Sächsischen Finanzgericht eingegangene Klage nicht handschriftlich erhoben worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
I. Die Klage gegen die unstreitig am 27. Februar 2002 zur Post aufgegebene Einspruchsentscheidung ist verspätet, da der Kläger die Klage nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat schriftlich, d.h. handschriftlich unterschrieben, erhoben hat (vgl. §§ 47 Abs. 1 und 2, 64 FGO).
1. Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung übe...