Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Neubau führende Modernisierung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der grundlegende Umbau eines Gebäudes führt zu einem Neubau, wenn die tragenden Gebäudeteile (Fundamente, tragende Innen- und Außenmauern, Geschossdecken, Dachkonstruktion) in zumindest überwiegendem Umfang ersetzt werden.
2. Die Wertigkeitsanteile der einzelnen tragenden Bauteile sind nach Kostengesichtspunkten zu ermitteln. Werden nicht alle tragenden Bauteile zumindest teilweise erneuert, ist nicht auf die individuellen Baukosten abzustellen, sondern auf die durchschnittlichen Wertverhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt.
3. Entsteht 1998, 1999 durch Modernisierungsmaßnahmen ein neues Gebäude im Fördergebiet, richtet sich die Restwertabschreibung nicht nach § 4 Abs. 3 FördG, sondern findet gem. § 7a Abs. 9 EStG erst nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums statt. Die lineare AfA des Neubaus bemisst sich nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b statt nach Buchst. a EStG und beträgt nur 2 %.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b, § 7a Abs. 9; FördG § 4 Abs. 3, 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger bei den Vermietungseinkünften aus dem Mietgrundstück R.-Straße eine lineare Absetzung für Abnutzung – AfA – von 2,5 % der Anschaffungskosten des Gebäudes und der Kosten für die nach dem 31.12.1998 vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen sowie eine Restwertabschreibung auf die vor dem 01.01.1999 vorgenommenen Modernisierungskosten nach § 4 Abs. 3 Fördergebietsgesetz – FördG – in Höhe von 1/7 vornehmen können, weil trotz umfassender Modernisierung des vor dem 01.01.1925 errichteten Gebäudes in den Jahren 1998 und 1999 kein Neubau entstanden ist.
Die Kläger erwarben das o.g. Mietwohngrundstück 1998. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betrugen 41.178 DM. 1998 entstanden neben außerplanmäßigen Abrisskosten in Höhe von 9.800 DM, die als sofort abziehbare Werbungskosten geltend gemacht wurden, Modernisierungskosten in Höhe von 228.354 DM. 1999 entstanden Modernisierungskosten in Höhe von 225.351 DM.
Das Gebäude wies vor der Modernisierung unstreitig folgende tragende Bauteile auf: Streifenfundament mit Teilunterkellerung, Treppenwangen der Kellertreppe, Außenmauern, Treppenwangen der Treppe vom EG zum 1. OG, beide Geschossdecken und Dachstuhl. Streitig ist, ob vor den Modernisierungsmaßnahmen weitere tragende Innenwände vorhanden waren.
Von den genannten Bauteile wurden unstreitig erneuert: Dachstuhl, beide Geschossdecken, Außenmauern bis auf den Erdgeschossbereich, Innenwände bis auf die Treppenhauswangen im Erdgeschoss. Streitig ist, ob eine vom Statiker im Zuge der Genehmigungsplanung angeordnete 15 cm starke leicht bewährte Bodenplatte im Erdgeschoss über den Keller und den nichtunterkellerten Bereich zur Aufnahme der erneuerten Innenwände, die aus Sicht des Statikers alle tragende Funktionen haben, anordnungsgemäß errichtet wurde und als tragendes Bauteil anzusehen ist. Streitig ist ferner, ob die neu errichtete Trennwand zwischen den beiden Wohnungen im Dachgeschoss und die neu errichteten Holztreppen vom 1. OG in das DG tragende Funktion haben.
Nach der Modernisierung befinden sich drei Wohnungen im Gebäude: Eine im Erdgeschoss und zwei Maisonetten, die sich jeweils über das 1. OG und das Dachgeschoss erstrecken.
In den bestandskräftig festgesetzten Veranlagungszeiträumen 1998 bis 2000 hatten die Kläger von den 1998 entstandenen Modernisierungskosten mit Ausnahme der Abrisskosten 40 vom Hundert, insgesamt 91.342 DM, als Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz abgezogen. Daneben haben sie in den genannten Jahren lineare Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG in Höhe von insgesamt 15.162 DM abgezogen. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragen sie auf den Restwert der 1998 entstandenen Modernisierungskosten ohne Abbruchkosten Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG und im Übrigen Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG in Höhe von 2,5 vom Hundert. Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 27.06.2003 ging der Beklagte davon aus, dass durch die umfassende Modernisierung ein Neubau entstanden und daher die Restwertabschreibung nach § 7a Ab. 9 EStG erst ab 2003 vorzunehmen sei. Er berücksichtigte daher nur lineare Absetzung für Abnutzung auf die Anschaffungskosten des Gebäudes in Höhe von 2,5 % und auf die Modernisierungsaufwendungen ohne Abrisskosten in Höhe von 2 %. Auf den dagegen gerichteten Einspruch vom 27.07.2003 verböserte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung und gewährte auch auf die Anschaffungskosten des Gebäudes nur noch die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG in Höhe von 2 %.
Am 07.10.2004 haben die Kläger Klage erhoben.
Sie sind der Auffassung, dass das Gebäude auch nach der Modernisierung nicht als Neubau anzusehen se...