§§ 1 - 2 1. Teil Allgemeines
§ 1 Grundsatz
1Die in § 36c Abs. 1 und 2, § 44b Abs. 1 und § 44c Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Sammelanträge der Vertreter von Anteilseignern (Sammelantragsteller) auf Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer können nach Zulassung durch das Bundesamt für Finanzen auf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt werden (Datenübermittlung). 2Entsprechendes gilt für Anträge nach den §§ 38, 43a und 49 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die mit der Erstellung der Datenträger für die in § 1 bezeichneten Zwecke beauftragten Stellen gelten im Sinne dieser Verordnung als
1. |
Kopfstelle, wenn die Datenträger im Rahmen des Unternehmens des Sammelantragstellers für mehrere Betriebstätten erstellt werden; |
2. |
anderes Unternehmen, wenn die Datenträger von einem anderen Unternehmen als von dem Unternehmen des Sammelantragstellers erstellt werden; |
3. |
eigene Datenverarbeitungsstelle (ADV-Stelle) des Sammelantragstellers in allen anderen Fällen. |
§§ 3 - 6 2. Teil Datenübermittlung
§ 3 Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers
(1) 1Für die Datenübermittlung sind Datenträger zu verwenden, die die in der Anlage 1[1] genannten Normen erfüllen. 2Inhalt und Aufbau der auf den Datenträgern zu übermittelnden Daten richten sich nach den Anlagen 2 und 3[2].
(2) Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag gestatten, daß an Stelle der in Anlage genannten Regelungen die in Anlage 3 zu dieser Verordnung enthaltenen Regelungen angewendet werden.
§ 4 Datenträgerversand
(1) 1Jeder zu übermittelnde Datenträger ist mit folgenden Angaben zu versehen:
1. |
dem Namen des Absenders, |
2. |
dem Datenträger-Kennzeichen, |
3. |
der Bezeichnung "SaDV", |
4. |
dem Namen des Empfängers in Kurzform "BfF", |
5. |
der laufenden Nummer des Datenträgers und der Gesamtzahl der mit diesem Datenträger übermittelten Datenträger, |
6. |
dem Datum, an dem der Datenträger beschrieben worden ist, |
7. |
der Zeichendichte in bits/mm oder bpi, |
8. |
einen Hinweis, ob an Stelle der in Anlage 2[1] genannten Regelungen die in Anlage 3[2] zu dieser Verordnung enthaltenen Regelungen angewendet wurden. |
2Der Absender hat sicherzustellen, daß die Daten auf dem Datenträger nicht unbeabsichtigt überschrieben werden können.
(2) Den zu übermittelnden Datenträgern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das einen Hinweis auf die Datenübermittlung auf Grund dieser Verordnung und außerdem folgende Angaben enthalten muß:
1. |
die Anzahl der übermittelten Datenträger; |
2. |
die Datenträger-Kennzeichen; |
3. |
die Zeichendichte in bits/mm oder bpi; |
4. |
einen Hinweis, ob an Stelle der in Anlage 2[3] genannten Regelungen die inAnlage 3[4] zu dieser Verordnung enthaltenen Regelungen angewendet wurden; |
5. |
das Datum, an dem der Datenträger beschrieben worden ist; |
6. |
falls mehrere Dateien übermittelt werden, einen Hinweis, auf welchen Datenträgern diese Dateien enthalten sind; |
(3) 1Die Datenträger sind sicher verpackt zu versenden. 2Mehrere nach Absatz 2 zusammengehörende Datenträger sind zusammen zu versenden.
§ 5 Datensicherung
(1) 1Die für die Datenübermittlung bestimmten Programme sind vor der ersten Benutzung und nach jeder Änderung zu prüfen. 2Hierbei sind ein Protokoll über den durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die drei Jahre aufzubewahren sind. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Programme letztmalig verwendet worden sind. 4Maschinelle und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Rekonstruktion der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.
(2) 1Die eigene ADV-Stelle des Sammelantragstellers, die Kopfstelle oder das vom Sammelantragsteller beauft...
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