Entscheidungsstichwort (Thema)
Privat genutzter PKW kein Wirtschaftsgut
Leitsatz (amtlich)
Der privat genutzte PKW ist kein "Wirtschaftsgut" im Sinne der Vorschrift (teleologische Reduktion).
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob Gewinne aus Wertpapiergeschäften mit dem Verlust aus der Veräußerung eines privaten PKW ausgeglichen werden können.
Die Kläger werden im Streitjahr zur Einkommensteuer (ESt.) zusammenveranlagt. Die Klägerin erwarb im August 1999 einen PKW Honda Accord zum Preis von 16.900 DM und veräußerte das Fahrzeug im April 2000 wieder für nur noch 5.500 DM zusammen mit einer Neuwagenbestellung. Auf die Kaufverträge wird Bezug genommen. Die Kläger erzielten außerdem einen steuerpflichtigen Einnahmenüberschuss aus dem An- und Verkauf von Aktien von 3.245 DM.
Der Beklagte, das Finanzamt (FA), wich von der Erklärung insofern ab, als es den Verlust aus der Veräußerung des PKW nicht berücksichtigte und erläuterte die Abweichung im Bescheid (ESt-Bescheid 2000 vom 11. Juli 2001). Dagegen beantragten die Kläger zunächst die schlichte Änderung des Bescheids und führten zur Begründung aus, der PKW sei ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Begriff sei einheitlich weit auszulegen wie in anderen Vorschriften. Das FA lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 23. Juli 2001). Gegenständen des täglichen Gebrauchs könnten mangels Wertsteigerungspotentials nicht mit der bei allen Einkunftsarten erforderlichen Überschusserzielungsabsicht veräußert werden.
Dagegen - sowie hilfsweise gegen den ESt-Bescheid 2000 - erhobenen die Kläger Einspruch und führten aus, seit 1999 komme es bei privaten Veräußerungsgeschäften weder auf eine Spekulationsabsicht noch auf die Überschusserzielungsabsicht an. Dies habe der Gesetzgeber durch Änderung der gesetzlichen Überschrift klargestellt. Den Einspruch gegen die Ablehnung des Änderungsantrags nahmen die Kläger zurück. Das FA wies den verbleibenden Einspruch gegen den ESt-Bescheid 2000 als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung vom 5. November 2002 wird Bezug genommen.
Zur Begründung der am 4. Dezember 2002 erhobenen Klage führen die Kläger ergänzend aus, der Gesetzgeber beabsichtige, Gegenstände des täglichen Gebrauchs ausdrücklich aus dem Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu streichen. Dadurch werde ihre Auffassung bestätigt, wonach Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Gebrauchsgegenständen bis zu einer Änderung steuerlich erfasst würden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Verlust aus der Veräußerung des PKW der Klägerin bei den sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften anzuerkennen und die Einkommensteuer 2000 unter Änderung der angefochtenen Bescheide entsprechend zu ändern.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die geplante Gesetzesänderung solle nur verdeutlichen, was schon bisher gegolten habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene ESt-Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Das FA hat zu Recht den Verlust aus dem Verkauf des privaten PKW der Klägerin im Rahmen der sonstigen Einkünfte nicht berücksichtigt.
Gemäß den §§ 1 Abs. 2 Nr. 7, 22 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung unterliegen auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Einkommensteuer. Private Veräußerungsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sowie anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Der privat genutzte PKW ist kein Wirtschaftsgut im Sinne dieser Vorschrift.
Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Begriff des Wirtschaftsguts im Einkommen-steuerrecht, insbesondere bei den Gewinnermittlungsvorschriften, ansonsten einheitlich weit gefasst ist (vgl. nur: Schmidt / Weber-Grellet, EStG Kommentar 22. Aufl. § 5 Rn. 93 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Im Sinne dieser Vorschriften ist ein PKW selbstverständlich ein Wirtschaftsgut. Demgegenüber ist der Begriff des Wirtschaftsguts im Rahmen der sonstigen Einkünfte nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift einschränkend dahin auszulegen, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht in den Anwendungsbereich der Norm fällt. Das schließt die Berücksichtigung des Verlusts aus der Veräußerung eines privat genutzten PKW grundsätzlich aus.
Aus dem Aufbau der Vorschrift ergibt sich bereits, dass der Ausdruck "bei anderen Wirtschaftsgütern" nicht schlechterdings alle Wirtschaftsgüter meint. Vor allem wäre sonst der Zusatz "insbesondere bei Wertpapieren" überflüssig. Gerade dieser Zusatz legt den Schluss nahe, dass im Sinne eines Regelbeispiels nur solche Wirtschaftsgüter gemeint sind, die den Wertpapieren in einer dem Normzweck entsprechenden Weise ähnlich sind. Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöh...