Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiträge zur Rückdeckungsversicherung als Betriebsausgaben bei Vertragsbeendigung
Leitsatz (redaktionell)
Endet eine Rückdeckungsversicherung vor dem nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 c) Satz 2 EStG maßgeblichen Zeitpunkt, muss der Betriebsausgabenabzug wegen der auf diese Versicherung entfallenden Zuwendungen (Prämien) versagt werden; auf den nächstgelegenen Zeitpunkt kann nicht abgestellt werden.
Zahlt die Unterstützungskasse die Rückkaufswerte der aufgelösten Rückdeckungsversicherungen einschließlich der darauf entfallenden Gewinnanteile an das Trägerunternehmen zurück, liegen bei diesem Betriebseinnahmen vor. Sie dürfen den Gewinn jedoch nicht erhöhen, soweit die entsprechenden Zuwendungen an die Unterstützungskasse in den Vorjahren den Gewinn gemindert haben, entsprechend § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 3 EStG (gegen: BFH-Urteil 29. August 1996 VIII R 24/95, BFHE 182, 307, Der Betrieb 1997, 1256)
Normenkette
EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, b, § 4 Abs. 5 Nr. 8 S. 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, § 42
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betreibt mit mehreren abhängig Beschäftigten ein ...werk. Persönlich haftender Gesellschafter ist A mit einer Beteiligung von 95 %; einzige Kommanditistin ist seine Mutter B.
Im Dezember 1990 richtete die Klägerin ein betriebliches Versorgungswerk mit Hilfe einer rückgedeckten Unterstützungskasse ein. Bei dieser Form der betrieblichen Altersversorgung sagt der Arbeitgeber (Trägerunternehmen) seinen Mitarbeitern (Leistungsanwärtern) eine von der Unterstützungskasse zu erfüllende Versorgung zu. Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, § 1 Abs. 4 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Um die Versorgungszusagen erfüllen zu können, schließt die Unterstützungskasse im eigenen Namen Versicherungen auf das Leben der Versorgungsempfänger ab (Rückdeckung). Das Trägerunternehmen leistet an die Unterstützungskasse regelmäßige Zuwendungen (Dotierungen) in Höhe der Versicherungsprämien. Diese Zahlungen sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4d Einkommensteuergesetz (EStG) beim Trägerunternehmen als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Im Herbst 1994 kam es zwischen der Klägerin und der Versorgungseinrichtung zum Streit. Im Zuge der Auseinandersetzung kündigte die Unterstützungskasse sämtliche Vertragsbeziehungen und zahlte die Rückkaufwerte der von ihr aufgelösten Lebensversicherungen kurzerhand an die Klägerin aus. Die Klägerin leitete den Betrag auf ein eigens dafür eingerichtetes Konto, das sie in ihrer Buchführung nicht erfasste, schloss zur Fortsetzung des betrieblichen Versorgungswerks eine neue Versorgungsvereinbarung mit einer anderen Unterstützungskasse und leistete an diese Zahlungen in den Rückzahlungsbetrag übersteigender Höhe.
Nach einer für die Jahre 1991 bis 1995 durchgeführten Außenprüfung ist im Wesentlichen streitig, ob die zurückgezahlten Versicherungsguthaben bei der Klägerin als Betriebseinnahme zu erfassen sind und ob die an die neue Unterstützungskasse geleisteten Zahlungen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden können, soweit die neuen Lebensversicherungen rückdatiert wurden. Bezüglich einzelner Versicherungsverträge ist darüber hinaus streitig, bis zu welchem Zeitpunkt sie mindestens abgeschlossen sein müssen, um die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) Satz 2 EStG zu erfüllen. Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Vertrag vom 6./12. Dezember 1990 trat die Klägerin der ... (X) bei. Mit dem Beitritt erkennt der Antragsteller die Satzung als verbindlich an. Die Mitgliedschaft erlischt u.a. durch Ausschluss, den der Vorstand aus wichtigem Grunde aussprechen kann. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn das Trägerunternehmen die vorgesehenen Dotierungen nicht oder nicht rechtzeitig leistet. Scheidet ein Trägerunternehmen aus, so richtet sich die Verwendung der von diesem eingebrachten Finanzierungsmittel nach den Satzungsregeln über die Verwendung des Kassenvermögens bei Auflösung des Vereins. Danach ist das Vermögen "im Benehmen mit dem jeweiligen Trägerunternehmen" entweder auf die Begünstigten zu verteilen oder ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zuzuführen. Der Verteilung auf die Begünstigten steht es gleich, wenn die X unter Wahrung der steuerlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform derselben Zweckbestimmung überführt wird. Beschlüsse (der Mitgliederversammlung) über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts durchgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung der X Bezug genommen. Gemäß § 2 Nr. 3 der mit der Klägerin geschlossenen Vereinbarung verpflichtete sich die X u.a., über Auszahlungen der Versicherer nur entsprechend der Vereinbarung zwischen der X und dem Trägerunternehmen zu verfüge...