Revision eingelegt (BFH III R 13/13)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart
Leitsatz (amtlich)
Der nachträgliche Wechsel der Gewinnermittlungsart ist nicht möglich. Der Kläger hatte sein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 2005 wirksam und damit bindend ausgeübt, so dass eine Teilwertabschreibung der GmbH-Beteiligung ausschied.
Normenkette
UmwStG § 4; EStG §§ 4 Abs. 1 u. Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob nachträglich ein Wechsel der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG für das Kalenderjahr 2005 bzw. eine Abschreibung der Beteiligung auch bei einer Einnahmen-Überschussrechnung möglich war.
Die Kläger werden gemäß § 26 EStG zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die ESt-Erklärung 2005 wurde am 8. Juni 2006 beim Finanzamt eingereicht. Beigefügt war eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Einzelunternehmen des Klägers. Die Gewinnermittlung wurde am 19. Mai 2006 aufgestellt und der steuerliche Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG mit 545,97 EUR ausgewiesen. Am 28. Juni 2006 wurde eine berichtigte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vom 27. Juni 2006 mit einem steuerlichen Verlust von 77.452,30 EUR vorgelegt. Mit Vertrag vom 10. Dezember 2002 erwarb der Kläger die Gesellschaftsanteile an der ... GmbH (GmbH) zum 1. Januar 2003. Der Kaufpreis habe 77.999,27 EUR betragen. Bei der Beteiligung habe es sich um notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehandelt, da wesentliche Betriebsgrundlagen des Einzelunternehmens (Werkstatt und Maschinen) an die Gesellschaft zur Nutzung überlassen worden seien. Der Wert der Beteiligung betrage zum 31. Dezember 2005 1,00 EUR. Die GmbH habe in den Jahren 2003 bis 2005 Verluste in Höhe von 184.676,55 EUR erwirtschaftet. Eine wesentliche Änderung der Ertragslage sei zukünftig nicht zu erwarten. Gemäß Handelsregisterauszug des Amtsgerichts ..., eingetragen am 9. August 2006, wurde die GmbH mit Vertrag vom 10. Juli 2006 auf ihren Alleingesellschafter, den Kläger, durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen. Die Verschmelzung wurde mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Handelsregister wirksam. Der Kläger hat die GmbH mit seinem Einzelunternehmen unter der Firma ... e.K. verschmolzen und zum 1. Januar 2006 eine entsprechende Eröffnungsbilanz, auf die Bezug genommen wird, aufgestellt. Der Übernahmeverlust wurde mit 131.863,69 EUR ausgewiesen.
Das Finanzamt berücksichtigte zunächst den geltend gemachten Verlust im ESt-Bescheid für 2005 vom 7. August 2006 und änderte den ESt-Bescheid für 2004 gemäß § 10d Abs. Satz 2 EStG und berücksichtigte mit Bescheid vom 28. August 2006 einen Verlustrücktrag aus 2005 in Höhe von 23.732 EUR.
Für die Kalenderjahre 2005 bis 2007 wurde für das Einzelunternehmen des Klägers eine Betriebsprüfung durchgeführt. Gemäß Betriebsprüfungsbericht vom 16. Dezember 2009 wurde zum 1. Januar 2006 von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen. Die Betriebsprüfung lehnte die Anerkennung der Teilwertabschreibung ab, da eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG unter anderem für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich sei, die nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG als Betriebsvermögen anzusetzen seien. Der Kläger habe für das Jahr 2005 eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt, für die eine Teilwertabschreibung nicht möglich sei (Bundesfinanzhof -BFH- vom 21. Juni 2006, XI R 49/05).
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde ein Wechsel der Gewinnermittlungsart beantragt und mit Schreiben vom 16. November 2009 eine Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2005 sowie eine Bilanz zum 31. Dezember 2005 eingereicht. Der Jahresfehlbetrag wurde mit 77.693,91 EUR ausgewiesen.
Die Betriebsprüfung versagte die nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart, da, nachdem bereits eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG beim Finanzamt eingereicht wurde, der Wechsel zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG nur bis zur formalen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) möglich sei (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005, XI R 4/04).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und setzte die ESt 2005 mit Bescheid vom 7. Januar 2010 auf 7.998,00 EUR fest. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit 546,00 EUR berücksichtigt. Ebenfalls mit Bescheid vom 7. Januar 2010 wurde die ESt 2004 gemäß § 10 d Abs. 1 Satz 2 EStG geändert, der Verlustrücktrag aus 2005 von 23.732,00 EUR storniert und die ESt 2004 auf 9.410,00 EUR festgesetzt.
Mit fristgerecht erhobenen Einsprüchen trug der Kläger vor, dass der geänderten Gewinnermittlungsart zu folgen sei. Der BFH habe zuletzt mit Urteil vom 19. März 2009 (IV R 57/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2009, 1298) zu den...