Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnerzielungsabsicht richtet sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, nicht nach den Regeln einer bestimmten Gewinnermittlungsart
Leitsatz (redaktionell)
Die Absicht des Steuerpflichtigen (Gewinnabsicht) muss darauf gerichtet sein, in wirtschaftlicher Hinsicht - und nicht nach den Regeln einer bestimmten Gewinnermittlungsart - einen Totalgewinn zu erzielen.
Nach § 13 a EStG ermittelte andauernde Verluste lassen keinen Schluss darauf zu, ob ein wirtschaftlicher Totalgewinn erzielbar ist; sie sprechen deshalb auch nicht gegen die Gewinnabsicht.
Normenkette
EStG § 13a; EStG § 13a Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger (Kl.) begehrt die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einer nebenerwerblich betriebenen Schafzucht, die das Finanzamt (FA) als Liebhaberei behandelt.
Der Kl. erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als angestellter Landschaftsgärtner. Daneben betrieb er auf 11,1 ha Land eine Schafzucht mit ca. 150 Schafen. Den Gewinn ermittelte er nach Durchschnittssätzen (§ 13a Einkommensteuergesetz - EStG). Unter Berücksichtigung entsprechend hoher Schuldzinsen erklärte der Kl. für die Jahre 1982 bis einschließlich 1998 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) in Höhe von insgesamt ./. 200.000 DM. Für die Jahre 1988 und 1989 ergaben sich aufgrund vom Kl. nicht angefochtener Schätzungen des FA Gewinne von 30.000 DM und 20.000 DM und seit 1990 durchgehend Verluste (für 1995, 1996 und 1997 jeweils ca. 20.000 DM).
Das FA berücksichtigte die erklärten Verluste aus LuF zunächst bis 1995 (ESt-Bescheid für 1995 vom 13. Februar 1996 unter Vorbehalt der Nachprüfung). Im Zuge der Veranlagung für 1996 nahm es Liebhaberei an und berücksichtigte die Verluste seit 1995 nicht mehr (nach § 164 Abs. 2 AO geänderter ESt-Bescheid für 1995 vom 25. Februar 1997, erstmalige ESt-Bescheide für 1996 vom 6. März 1997 und für 1997 vom 17. April 1998). Die dagegen eingelegten Einsprüche wies es als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 28. April 1998). Der Kl. habe die Schafzucht trotz anhaltender Verluste unverändert fortgesetzt. Es sei angesichts der aufgelaufenen Verluste von fast 200 TDM nicht ersichtlich, wie ein Totalgewinn erzielt werden könne. Der Kl. habe trotz Aufforderung keine Gewinnprognose eingereicht. Stille Reserven seien nicht erkennbar.
Die Klage ist am 18. Mai 1998 bei dem Finanzgericht eingegangen.
Der Kl. meint, bei der Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen komme die Annahme einer Liebhaberei nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 IV R 137/84, BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808). Bei fremdfinanzierten Betrieben führe der Schuldzinsenabzug regelmäßig zu Verlusten, die bei Fortsetzung der Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht ausgeglichen werden könnten. Das dürfte aber nicht zur Liebhaberei führen, weil die Abweichung von wirtschaftlichen Betriebsergebnissen rechtlich gewollt sei. Bei wirtschaftlicher Betrachtung erziele er Gewinne von durchschnittlich 5.000 DM pro Wirtschaftsjahr.
Der Kl. beantragt,
die Verluste aus LuF wie erklärt zu berücksichtigen und die ESt für die Streitjahre unter Abänderung der angefochtenen Bescheide und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung entsprechend niedriger festzusetzen.
Das beklagte FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält unter Bezugnahme auf die Ausführugnen in der Einspruchsentscheidung an der dort niedergelegten Rechtsauffassung fest.
Der Senat hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2001, dem Kl. zugestellt am 9. Februar 2001, als unbegründet zurückgewiesen. Der Kl. hat dagegen mit Schriftsatz vom 20. Februar 2001 mündliche Verhandlung beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kl. in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Nach erneuter eingehender Beratung ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass den vom Kl. in der Vergangenheit gemäß § 13a EStG ermittelten Verlusten für die Annahme der Liebhaberei keine entscheidende indizielle Wirkung beizumessen ist. Aufgrund der sonstigen objektiven Umstände des Falles ist nicht davon auszugehen, dass der Kl. die Schafzucht ohne die Absicht, einen Totalüberschuss der Einnahmen zu erzielen, betrieben hat.
Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen schließt die Annahme der Liebhaberei nicht generell aus. Die vorrangige Frage, ob die Tätigkeit des Kl. überhaupt den Tatbestand einer Einkunftsart erfüllt (BFH Großer Senat Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751), wird durch die Art der Gewinnermittlung weder ausgeschlossen noch beantwortet (FG Niedersachsen, Urteil vom 17. Juli 1989 XII 752/85 EFG 1990, 174; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 15. März 1990 II 99/87 und Senats-Urteil vom 5. März 1998 V 785/96 beide nicht veröffentlicht; Felsmann, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, Rz: A 196a).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht a...