(1) Die Behörden der Zollverwaltung führen ein zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, in dem die zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erhobenen und übermittelten[1] [Bis 25.11.2019: erforderlichen] Daten automatisiert verarbeitet werden.
(2) 1Im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit werden folgende Daten gespeichert:
2. |
die Bezeichnung der aktenführenden Dienststelle der Zollverwaltung und das Aktenzeichen und |
2Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ergänzend weitere Daten bestimmen, soweit diese für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Rahmen ihrer Aufgaben
1. |
zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1, oder |
2. |
zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen, |
erforderlich sind.
(3) Im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit dürfen personenbezogene Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeitet [Bis 25.11.2019: und genutzt] [2] werden:
1. |
zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1, |
2. |
zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen, |
3. |
zur Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht, |
4. |
zur Erfüllung von Aufgaben, welche den Behörden der Zollverwaltung nach § 5a des Finanzverwaltungsgesetzes oder § 17a des Zollverwaltungsgesetzes zugewiesen sind, und |
5. |
zur Fortbildung im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, soweit die Daten anonymisiert werden. |
(4) 1Die Generalzolldirektion erstellt für die automatisierte Verarbeitung nach Absatz 1 eine Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. 2In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:
1. |
die Bezeichnung des Verantwortlichen[3] [Bis 25.11.2019: der verantwortlichen Stelle], |
2. |
die Rechtsgrundlage und der Zweck der Verarbeitung, |
3. |
der Personenkreis, über den Daten gespeichert werden, |
4. |
die Art und der Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten, |
5. |
die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen, |
6. |
die Anlieferung oder die Eingabe der gespeicherten Daten, |
7. |
die Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden, |
8. |
die Prüffristen und die Speicherungsdauer, |
9. |
die Protokollierung sowie |
10. |
die Verpflichtung zur Erstellung und zur Pflege eines Rollen- und Berechtigungskonzeptes. |
3Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören.
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