Rz. 4

Das Verbot der Auskunftserteilung oder Urkundenvorlage nach § 106 AO kann ausschließlich von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erfolgen. Erklärungen untergeordneter Behörden erzeugen nicht die Rechtswirkung des § 106 AO (s. Rz. 7). Die Erklärung hat durch das jeweils zuständige Ministerium zu erfolgen, dessen Aufgabenbereich durch die Auskunftserteilung oder Urkundenvorlage berührt wird.

 

Rz. 5

Das zuständige Ministerium wird von Amts wegen tätig, wobei sowohl der Auskunfts- oder Vorlagepflichtige als auch die Finanzbehörde das Ministerium informieren kann. Die Finanzbehörde ist allerdings nicht verpflichtet, eine ministerielle "Unbedenklichkeitsbescheinigung" oder Untersagung einzuholen.[1]

[1] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 106 AO Rz. 5.

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