Rz. 35

Nach § 12 S. 2 Nr. 4 AO sind Fabrikations- und Werkstätten Betriebstätten. Es handelt sich um alle Einrichtungen, die unmittelbar der Produktion, der Be- oder Verarbeitung von beweglichen Sachen, also der Herstellung von Erzeugnissen des Unternehmens dienen. Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Produktion bestehen; ein mittelbarer Zusammenhang genügt nicht. Daher sind Lager keine Fabrikations- und Werkstätten .[1]

Es muss sich auch um die Produktion bzw. Be- und Verarbeitung von beweglichen Sachen handeln; zu Betriebstätten der Urproduktion vgl. Nr. 7.

Andererseits ist es ohne Bedeutung, auf welcher Stufe die Be- und Verarbeitung erfolgt. Herstellung von Halbfertigfabrikaten begründet ebenso eine Betriebstätte wie die Herstellung von Fertigwaren. Da auch die Bearbeitung eine Betriebstätte begründet, fallen hierunter auch Reparaturwerkstätten.

Der Unternehmer muss Verfügungsgewalt über die Fabrikations- und Werkstätten besitzen[2]; insoweit dient Nr. 4 nur der Verdeutlichung des S. 1, nicht der Erweiterung.

 

Rz. 36

Art. 5 Abs. 2 OECD-MA bestimmt, dass eine Fabrikationsstätte eine Betriebstätte begründet. Im Gegensatz zu § 12 S. 2 Nr. 4 AO ist die "Werkstätte" nicht ausdrücklich genannt, doch dürfte dies keine sachliche Abweichung darstellen.

[1] Hierzu Nr. 5.
[2] Vgl. Rz. 13.

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