Rz. 112
Bescheide sind an die Person bekannt zu geben, die Stpfl. ist. Ist daher eine Personengesellschaft Stpfl. z. B. für die GewSt, sind die entsprechenden Bescheide an die Gesellschaft und nicht an die Gesellschafter zu richten (vgl. Rz. 89).
Rz. 113
Einheitliche Feststellungsbescheide betreffen allerdings nicht die Gesellschaft oder Gemeinschaft; steuerpflichtig sind die einzelnen Gesellschafter bzw. Gemeinschafter. Einheitliche Feststellungsbescheide nach § 179 Abs. 2 sind an alle Personen zu richten, d. h. zu adressieren, die an der wirtschaftlichen Einheit beteiligt sind, für die die Einkünfte festgestellt werden. Wird der Bescheid nicht an alle Beteiligten adressiert, ist er unwirksam, da dann nicht klar bestimmt ist, wem der Gegenstand zugerechnet wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach § 183 AO an einen Empfangsbevollmächtigten. Der Empfangsbevollmächtigte muss im Kopf des Bescheids genannt werden; geschieht dies nicht, handelt es sich nicht um einen Mangel der Adressierung, sondern um einen formellen Mangel des Bekanntgabevorgangs. Dieser Mangel kann dadurch geheilt werden, dass der Empfangsbevollmächtigte den Verwaltungsakt tatsächlich erhält.
Rz. 114
Es schadet nicht, wenn der Feststellungsbescheid an die Gesellschaft gerichtet ist, wenn sich nur aus dem Bescheid, z. B. aus der Verteilung des Gewinns auf die einzelnen Gesellschafter, unzweifelhaft ergibt, dass sich der Bescheid mit der Besteuerung der Gesellschafter, nicht der Gesellschaft befasst. Die Firma der Gesellschaft im Anschriftenfeld ist dann lediglich die Sammelbezeichnung der Gesellschafter. Die Bezeichnung der Gesellschafter als der Adressaten muss sich aber aus dem Bescheid selbst ergeben; ein Verweis auf einen dem Bescheid nicht beigefügten Fahndungs- oder Außenprüfungsbericht genügt nicht.
Aus dem gleichen Grund ist es unbedenklich, wenn insoweit unentschieden bleibt, ob es sich bei der Gesellschaft um eine OHG (Bezeichnung mit der Firma) oder eine GbR (Bezeichnung mit allen Gesellschaftern) handelt. Dementsprechend ist es auch nicht schädlich, wenn eine bereits voll beendete Gesellschaft im Anschriftenfeld angegeben ist, da Adressat nicht die nicht mehr existente Gesellschaft (vgl. Rz. 113) ist, sondern die Gesellschafter. Ergibt sich daher aus einem solchen Bescheid eindeutig, dass er sich gegen die Gesellschafter richtet, ist er wirksam, wenn er den Gesellschaftern bekannt gegeben wurde.
Rz. 115
Enthält ein Feststellungsbescheid auch negative Feststellungen in der Weise, dass zivilrechtlich Beteiligte als steuerrechtlich nicht beteiligt und zivilrechtlich nicht Beteiligte als steuerrechtlich beteiligt angesehen werden (z. B. bei Familien-Personengesellschaften), genügt die Angabe der Firma der Personengesellschaft zur Adressierung des (negativen oder positiv-negativen) Feststellungsbescheids nicht. Durch die Firma werden nur die zivilrechtlich Beteiligten zutreffend erfasst, nicht auch die zivilrechtlich nicht Beteiligten, über deren Beteiligung steuerrechtlich bindend positiv oder negativ entschieden wird. Zur zutreffenden Bezeichnung muss dann der Name des zivilrechtlich nicht Beteiligten mit in die Adressierung aufgenommen werden. Der Bescheid ist den positiv Beteiligten nach § 183 AO und daneben auch denjenigen bekannt zu geben, die nach der Entscheidung nicht an der Personengesellschaft beteiligt sind; für diese durch die negative Feststellung betroffenen Personen gilt § 183 AO nicht.
Rz. 116
Ist der Verwaltungsakt nicht allen Beteiligten bekannt gegeben, entfaltet er Wirkung gegenüber denjenigen Beteiligten, denen er bekannt gegeben wurde.
Rz. 117
Adressat und Bekanntgabeempfänger einer Prüfungsanordnung, wenn die gesonderte Feststellung geprüft werden soll, ist die Personengesellschaft, nicht die Gesellschafter (vgl. Rz. 88 ff). Bei gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 2 AO besteht jedoch keine Personengesellschaft; Adressat der Prüfungsanordnung ist daher der einzelne Betroffene, dessen Verhältnisse geprüft werden sollen.