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Zur Sicherung des Rechtsschutzes des Haftungsschuldners ist entsprechend § 157 Abs. 1 S. 2 AO dem Haftungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Fehlt diese Belehrung, so führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids, sondern es beginnt nur die einmonatige Einspruchsfrist nicht zu laufen.[1]
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