Rz. 42
Aufgrund der Änderung durch das 2. AOÄndG sind Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG sind bei der Entscheidung über die maßgebliche Karenzzeit nicht zu berücksichtigen. Dies dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und orientiert sich an § 2 Abs. 5b EStG. Die Änderung gilt in allen Fällen, in denen die Zinsen nach dem 21.7.2022 festgesetzt werden.
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängert sich die Verzinsung gem. § 233a Abs. 2 S. 2 AO für die ESt und für die KSt an sich auf 23 Monate.
Rz. 43
Für die Jahre 2019 bis 2024 hat der Gesetzgeber coronabedingt die Karenzzeit wie folgt verlängert:
Besteuerungszeitraum |
Verlängerte Karenzzeit |
Zinslaufbeginn |
2019 |
28 Monate |
1.5.2022 |
2020 |
29 Monate |
1.6.2023 |
2021 |
29 Monate |
1.6.2024 |
2022 |
28 Monate |
1.5.2025 |
2023 |
26 Monate |
1.3.2026 |
2024 |
25 Monate |
1.2.2027 |
Rz. 44
Diese besondere Karenzzeit beginnt jeweils am 1.12. des Folgejahres. Diese Regelung soll dem abweichenden Wirtschaftsjahr Rechnung tragen. Für andere Steuerarten des Abs. 1 gilt die Regelung nicht.
Rz. 45
Die Karenzzeit von 23 Monaten gilt allerdings nur, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen. Das Gesetz stellt dabei ausschließlich auf die erstmalige Steuerfestsetzung ab, um einen sonst möglichen Wechsel des Zinsbeginns bei Änderungen der Steuerfestsetzung zu vermeiden. Überwiegen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung, bleibt es auch im Fall von Änderungen bei der Karenzzeit von 23 Monaten.
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft überwiegen, wenn sie höher sind als die zusammengerechneten anderen Einkünfte. Einkünfte nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG bleiben außer Betracht.
Bei mehreren Einkunftsarten kommt es für den Vergleich auf die Summe der anderen Einkünfte an. Bei einem Verlust aus Land- und Forstwirtschaft überwiegen die anderen Einkünfte, wenn diese positiv oder nur in geringerem Umfang negativ sind. Die Einkünfte aus dieser Einkunftsart überwiegen, wenn die anderen zusammen einen höheren Negativbetrag ergeben. Werden andere Einkünfte in zwei oder mehreren Einkunftsarten erzielt, kommt es für den Vergleich auf die Summe oder, wenn darunter nicht nur positive Einkünfte sind, den Saldo der anderen Einkünfte an. Überwiegen bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte, so gilt und bleibt auch im Änderungsfall die reguläre Karenzzeit von 15 oder 23 Monaten.
Rz. 46
Ein besonderes Problem ergibt in Fällen der Zusammenveranlagung. Praktikabel ist nur die Auslegung, die auf die gesamten Einkünfte beider Ehegatten abstellt. Denn die Zinspflicht kann bei zusammen veranlagten Ehegatten nur zu einem einheitlichen Zeitpunkt beginnen. Nur diese Auslegung entspricht dem mit § 233a Abs. 2 S. 2 AO verfolgen Zweck. Dies gilt auch, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft hat.
Rz. 47
Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG sind bei der Entscheidung über die maßgebliche Karenzzeit (reguläre Karenzzeit nach § 233a Abs. 1 S. 1 AO oder bei der verlängerten Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 S. 2 AO) nicht zu berücksichtigen. Dies dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und orientiert sich an § 2 Abs. 5b EStG. Die Neuregelung gelten in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 21.7.2022 festgesetzt werden.
Rz. 48–50 einstweilen frei