Rz. 2

Gegenstand der Gebühr ist die sog. Wegnahme. Hierbei handelt es sich um eine Vollstreckungshandlung, bei der der Vollziehungsbeamte die Herausgabe bestimmter Gegenstände bewirken soll.[1] Grundlage der Wegnahmegebühr ist jedoch ausschließlich die Wegnahme von beweglichen Sachen und Urkunden durch den Vollziehungsbeamten in den abschließend genannten Fällen:

 
§ 310 Abs. 1 Satz 2 AO Wegnahme des Hypothekenbriefs, wenn eine durch eine Briefhypothek gesicherte Forderung gepfändet werden soll.
§ 315 Abs. 2 Satz 5 AO Wegnahme von Urkunden, die zur Einziehung der gepfändeten Forderung benötigt werden.
§ 318 Abs. 1 i. V. m. § 315 Abs. 2 Satz 5 AO Wegnahme von Urkunden, die zur Herausgabe beweglicher Sachen benötigt werden, wenn der Herausgabeanspruch gepfändet worden ist. 
§ 321 Abs. 1 AO Wegnahme von Urkunden über eine Reallast, Grund- oder Restschuld am Grundstück.
§ 336 AO Pfändung von Sachen, die als Sicherheitsleistung dienen sollen.
§ 331 AO Wegnahme von Urkunden oder Sachen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs.

Die Regelung ist abschließend, so dass eine Wegnahmegebühr nicht für die Wegnahme sämtlicher beweglicher Sachen, sondern nur in den vorgenannten Fällen erhoben wird.[2]

 

Rz. 3

Eine Wegnahme ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Vollziehungsbeamte einen im Gewahrsam des Vollstreckungschuldners belassenen gepfändeten Gegenstand lediglich abholt.[3] Keine Wegnahme, sondern eine Pfändung ist auch in den Fällen der Ansichnahme von Wertpapieren, Wechseln und sonstigen Inhaberpapieren gegeben, die durch Indossament übertragen werden.[4] Legitimationspapiere (Sparbücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine der öffentlichen Pfandleiher, etc.) können nicht gepfändet werden.[5] Für die sodann in Betracht kommende Hilfspfändung ist eine Wegnahmegebühr nur dann zu erheben, wenn die Hilfspfändung durch die unmittelbar danach durchgeführte Pfändung der Forderung gerechtfertigt wird und ein Vollstreckungsauftrag in Form eines Wegnahmeauftrags hätte erteilt werden müssen.[6]

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 340 AO Rz. 6.
[2] Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 340 Rz. 2; Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, § 340 Rz. 2.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 340 AO Rz. 6; Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, § 340 Rz. 2; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 340 AO, Rz. 1.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 340 AO, Rz. 1.
[5] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 340 AO Rz. 7.
[6] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 340 AO Rz. 7; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 340 AO Rz. 1; Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, § 340 Rz. 4; Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 340 Rz. 3.

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